KFB gem. § 126 ZPO

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
schlumpfine123
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#1

27.04.2017, 11:42

Hallo,

ich stehe total auf dem Schlauch:

Nachdem unser Mandant in 3. Instanz obsiegt hat (PKH wurde bewilligt), habe ich unsere PKH-Kosten abgerechnet und die weiteren Kosten gem. § 126 ZPO festsetzen lassen.

Unsere Kosten wurden von der Staatskasse bezahlt und ich habe einen KFB über den Rest bekommen.

Die Gegenseite hat sofort die Aufrechnung mit den Gebühren der 1. und 2. Instant erklärt und fordert die Herausgabe des entwerteten KFB und droht mit Herausgabeklage.

Wenn die Gegenseite die Aufrechnung erklären kann, hätte ich ja auch einen normalen KFA machen können oder?

Muss ich den KFB tatsächlich zurückgeben?

HILFEEEE :patsch
katinka0508
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#2

27.04.2017, 11:44

Hast du die Festsetzung im eigenen Namen oder für den Mandant beantragt?
Bzw. besser ausgedruckt was steht im KFB drinnen? Wer muss an wen leisten?
schlumpfine123
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#3

27.04.2017, 11:47

In eigenem Namen !
..."an die Prozessbevollmächtigten des Beklagten ... zu erstatten"


Deshalb bin ich ja so verwirrt :/
Zuletzt geändert von schlumpfine123 am 27.04.2017, 11:48, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

27.04.2017, 11:47

§ 126 ist im eigenen Namen. Damit greift m.E. die Aufrechnung nicht, weil eben nicht der Mandant den Anspruch hat, sondern Eure Kanzlei. ;)
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#5

27.04.2017, 11:48

Wenn im KFB drinnen steht, dass die Gegenseite an den Prozessbevollmächtigen zahlen muss, dann ist keine Aufrechnung möglich.
katinka0508
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#6

27.04.2017, 11:49

Pepples hat geschrieben:§ 126 ist im eigenen Namen. Damit greift m.E. die Aufrechnung nicht, weil eben nicht der Mandant den Anspruch hat, sondern Eure Kanzlei. ;)
Jupp. Aber es gibt auch genug Gerichte, die das übersehen und einen "normalen KFB" erlassen. Dann wusste der Gegner nichts und konnte aufrechnen.
Es sollte dann die Berichtigung des KFB beantragt werden.

Auf alle Fälle den Gegner darauf hinweisen, dass die Aufrechnung nicht möglich war wg. 126 ZPO.

Es gibt sehr viele Anwälte, die 126 ZPO nicht kennen.

EDIT: hab gerade gesehen, dass im KFB ja drinnen steht an die RAe. Dann Gegner darüber informieren und gut ist.
Aufrechnung ist und war nicht möglich
schlumpfine123
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#7

27.04.2017, 11:51

Die verweisen aber auf Geimer in Zöller, ZPO § 126 Rn 16 und da steht drin, dass der Kostenschuldner immer aufrechnen kann.

Aber wenn das so sein sollte, wieso gibt es dann die Festsetzung in eigenem Namen ..
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Adora Belle
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#8

27.04.2017, 11:54

Das steht doch auch im Gesetz, dass mit eigenen Kostenansprüchen aus demselben Verfahren aufgerechnet werden kann.
schlumpfine123
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#9

27.04.2017, 11:57

Adora Belle hat geschrieben:Das steht doch auch im Gesetz, dass mit eigenen Kostenansprüchen aus demselben Verfahren aufgerechnet werden kann.

ja also muss ich ihn zurück geben?

Aber dann macht ja die Festsetzung in eigenem Namen keinen Sinn wenn die Gegenseite sowieso aufrechnen kann

:-?
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Adora Belle
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#10

27.04.2017, 12:17

Die Gegenseite kann ja nicht grundsätzlich aufrechnen, sondern nur in eng begrenzten Ausnahmefällen, nämlich bei eigenen Kostenansprüchen aus demselben Rechtsstreit, die per KFB festgesetzt wurden. Lies das bitte mal in §126 Abs.2 ZPO nach. Wenn wirksam aufgerechnet wurde, was bitte Dein Chef prüft und nicht wir, dann habt Ihr keinen Anspruch mehr.

Hat der Mandant PKH mit Raten? Dann bleibt Euch §50 RVG. Oder hat er aus dem Rechtsstreit etwas erlangt? Dann könnte Ihr ggf. auf Änderung der PKH-Bewilligung hinwirken.
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