Anrechnung und Mahnbescheid

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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TinaW
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#1

06.04.2017, 14:05

Hallo Ihr Lieben,

ich habe hier ein kleines Problem, bin aber auch nicht wirklich fündig geworden:

Wir waren außergerichtlich für den Mandanten im Rahmen von rückständiger Mieter und Wohnraumkündigung tätig und haben dem Mieter eine Kostenrechnung diesbezüglich geschickt. Jetzt ist die Person ausgezogen und die Miete immer noch rückständig. Ich soll jetzt einen Mahnbescheid beantragen wegen der rückständigen Miete. Soweit ist auch alles in Ordnung. Wenn ich jetzt bei den vorgerichtlichen Anwaltsgebühren die Kostenrechnng bezüglich /Kündigung/Rückstand eingebe, ist die ja höher, als nun nur beim Rückstand Miete. Welchen Betrag muss ich denn nun bei der "Anrechnung" angeben, die halbe Gebühr aus der vorgerichtlichen Rechnung oder eine halbe Gebühr nach der rückständigen Miete. Mahnbescheid mache ich so gut wie nie und deshalb stehe ich hier ganz schön auf dem Schlauch. Ich hoffe ich habe mich richtig ausgedrückt.
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icerose
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#2

06.04.2017, 14:08

hast dich richtig ausgedrückt, zumindest verstehe ich, was du willst. ;)
TinaW hat geschrieben:eine halbe Gebühr nach der rückständigen Miete.
das ist anzurechnen. Generell wird nur aus dem Wert angerechnet, der in ein gerichtliches Verfahren übergeht.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
TinaW
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#3

06.04.2017, 15:13

Vielen Dank icerose
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#4

07.04.2017, 10:44

Ein Tipp: Die (Differenz) Kosten für den Ausspruch der Kündigung können im MB als HF (Schadenersatz Kat.Nr. 29) auch geltend gemacht werden. ;)
Liebe Grüße

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#5

07.04.2017, 10:54

:thx
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#6

26.06.2017, 08:44

Ich muss dieses Thema noch mal aufgreifen. Gegner hat natürlich nicht gezahlt und wir müssen jetzt gegenüber dem Mandanten abrechnen. Wie muss ich denn jetzt die Anrechnung der 1,0 Gerbühr aus dem MB vornehmen? Gegenstandswert für die außergerichtliche Tätigkeit war 9.110,00 €, da Kündigung und Miete, diese Rechnung wurde auch komplett als Nebenforderung im Vollstreckungsbescheid berücksichtigt. Die Kosten für MB haben wir als Kostenvorschuss nach einem Streitwert von 4.470,17 € (hier war nur noch der Mietrückstand geltend gemacht worden)vom Mandanten erhalten. Ich würde jetzt eine 0,65 Geschäftsgebühr nach dem geringeren Streitwert anrechnen. Ist das so richtig oder habe ich da einen Denkfehler. Vielen Dank schon mal
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#7

26.06.2017, 09:31

Wie oben schon gesagt, ist eine Anrechnung nur in Höhe des Streitwertes des MB-Verfahrens vorzunehmen. Hier also aus einem SW von 4.470,17 €. Der Rest ist nicht anzurechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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