Guten Abend,
ich habe schon graue Haare, weil ich mich in einer Abrechnungssache festgebissen habe und nicht weiterkomme:
§ 58 III verstehe ich nicht:
Vorschüsse sind auf die von der Staatskasse erhaltenen Gebühren anzurechnen. Anrechnung/Rückzahlung erfolgt nur, soweit RA durch die Zahlung insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als Höchstgebühr des Wahl-RA, ist der die Höchstgebühr übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.
Das heisst, ich darf nicht mehr abrechnen als die Höchstgebühr der Wahlanwaltsgebühr. Was ist mit dem doppelten Betrag gemeint?
Sachlage: Ermittlungsverfahren gegen Mdt. 4100, 4104, 7002, 7008.
Abschluss Gebührenvereinbarung
gerichtliches Verfahren, Haftbefehl gegen Mdt., Mdt. in U-Haft, Haftanordnungstermin Haftprüfungstermin, Aufhebung HB, Verfahren läuft noch,
noch kein Termin zur HV, Chef ist Pflichtverteidiger.
Gebühren sind mir klar, welche Differenz kann ich denn nun über die Ho-Vereinbarung geltend? Danke für Eure Antworten. Ich komme hier nicht weiter
Pflichtverteidigung Honorarvereinbarung
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