KFA zu falschem Streitwert - KFB erlassen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mine75
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#1

29.03.2017, 15:33

Hallo zusammen!

Folgender Sachverhalt ist gegeben:

Das Gericht hat in seinem Urteil einen Streitwert von 29.677,26 EUR festgesetzt. Wir sind Klägerseite und haben demnach auch unseren KFA gestellt (Gegenseite muss Kosten tragen). Das Gericht hat den KFB jetzt auch erlassen.

Gegenseite wendet jetzt ein, dass Streitwert falsch sei - er betrage nur 2.967,72 EUR und beantragt, dass das Urteil zu berichtigen sei. Gegenseite hat bislang keine Beschwerde oder Erinnerung gegen den bereits ergangenen KFB eingelegt.

Unsere Frage, die uns jetzt beschäftigt: :augenreib Wenn die Gegenseite jetzt keine Beschwerde oder Erinnerung gegen den KFB einlegt, bleibt es dann bei dem KFB? Oder geht das Gericht von sich aus hin und ändert den KFB ab, wenn es das Urteil hinsichtlich des Streitwertes nach unten berichtigt?

Wir hätten natürlich nix dagegen, wenn die Gegenseite verpennt Rechtsmittel einzulegen und der KFB bestehen bleibt...

LG Mine
Pitt
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#2

29.03.2017, 15:42

§ 319 ZPO:
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
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NORTHERN DINO
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#3

29.03.2017, 16:22

Pitt hat geschrieben:§ 319 ZPO:
Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.
Nana, ganz sicher? Wo ist denn hier die offenbare Unrichtigkeit in Form eines Schreibfehlers etc.? Nach dem zuerst festgesetzten Streitwert war der KFB richtig. Sollte jetzt der Streitwert geändert werden, ist das kein Fall v. § 319 ZPO. Ich empfehle stattdessen § 107 ZPO. ;)
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Pitt
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#4

29.03.2017, 16:36

@13 - Du hast in jeder Hinsicht Recht. Der Hinweis auf § 319 ZPO bezog sich allein auf das Urteil. Der KFB konnte nicht mit dem korrekten Streitwert erlassen werden, selbst wenn dem Rechtspfleger der Fehler aufgefallen ist. Der musste sich allein an das Urteil halten. Die Frage nach der Beschwerde würde ich hier, auch wenn ich mich da auf dünnem Eis bewege, verneinen, zumindest wenn das Urteil wie beantragt berichtigt wird, denn damit würde doch automatisch der Weg des § 107 ZPO frei. Oder muss der unterlegene Gegner hier tatsächlich noch eine Beschwerde einlegen? Falls dem so ist und der Gegner - wie vorgetragen - bislang nur beantragt hat, das Urteil zu berichtigen, wäre da evtl. ein Hinweis des Gerichts nach § 139 ZPO (Stichwort: "sachdienliche Anträge") angebracht, oder?
Ich fürchte, ich muss leider die Vorfreude der Threadstarterin, dass der KFB evtl. bestehen bleibt, wenn keine Beschwerde/Rechtsmittel eingelegt wird, etwas eindämmen. :oops:
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#5

29.03.2017, 17:26

§ 107 ZPO
Änderung nach Streitwertfestsetzung

(1) Ergeht nach der Kostenfestsetzung eine Entscheidung, durch die der Wert des Streitgegenstandes festgesetzt wird, so ist, falls diese Entscheidung von der Wertberechnung abweicht, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, auf Antrag die Kostenfestsetzung entsprechend abzuändern. Über den Antrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges.

(2) Der Antrag ist binnen der Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle anzubringen. Die Frist beginnt mit der Zustellung und, wenn es einer solchen nicht bedarf, mit der Verkündung des den Wert des Streitgegenstandes festsetzenden Beschlusses.

(3) Die Vorschriften des § 104 Abs. 3 sind anzuwenden.


So, da haben wir mal den § 107 ZPO. Hervorhebungen durch mich. Wird der Streitwert (SW) abgeändert, bedarf es keines Rechtsbehelfs gegen den KFB, sondern lediglich der Antragstellung nach § 107 I + II ZPO. Dass bei einem geringeren SW der zuerst gefasste KFB nicht bestehen bleibt und auch nicht bestehen bleiben kann, sollte unstreitig sein. Das wäre ungerechtfertigte Bereicherung.

Auch das Urteil wird nicht nach § 319 ZPO berichtigt, da es als solches ja auch richtig ist. Es geht nur um die SW-Festsetzung. Diese wird mittels eines Abänderungsbeschlusses korrigiert. Richtig ist, dass der Rechtspfleger im KFV an die jeweilige SW-Festsetzung gebunden ist - und sei sie noch so falsch. Ein Hinweis nach § 139 ZPO halte ich nicht für notwendig, da den Parteien der § 107 ZPO samt Frist bekannt sein sollte. Die Partei, die durch die SW-Änderung jetzt benachteiligt ist, wird schon aus Eigeninteresse umgehend den "sachdienlichen" Antrag stellen. :pfeif

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#6

18.10.2021, 16:55

Hast du evtl. ein Muster wie der Antrag auszusehen hat? Oder stelle ich einfach einen neunen KFA und ziehe den bereits gezahlten Betrag ab?
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#7

19.10.2021, 09:28

Schnorrsl hat geschrieben:
18.10.2021, 16:55
Oder stelle ich einfach einen neunen KFA und ziehe den bereits gezahlten Betrag ab?
Genau so.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#8

19.10.2021, 14:14

Danke.
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#9

29.10.2021, 09:14

Ich habe den KFA gemacht und davon den bereits gezahlten Betrag abgezogen. Nun kam die Verfügung vom Gericht, das betreffend den ersten Rechtszug gestellten Kostenfestsetzungsantrag auf § 173 VwGO i. V. m. § 107 ZPO hingewiesen und ein entsprechender Antrag anheimgestellt wird. Weiß jemand wie der Antrag aussehen muss?
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#10

02.11.2021, 12:30

Im Grunde nicht anders als ein KFA, nur dass Du halt beantragst, die Kostenfestsetzung gem. § 107 ZPO wie folgt abzuändern: (und dann halt Auflistung der Gebühren).
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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