Bearbeitung Kostenfestsetzung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Manuela1
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#1

29.03.2017, 09:10

Guten Morgen,

in einer Klage haben wir den Mandanten in I. Instanz vertreten. In der Berufungsinstanz ließ er sich dann von einer anderen Kanzlei vertreten, weil wir ihm abgeraten hatten. Nun flattert uns ein Schreiben des Gerichts in Haus mit einer Stellungnahmefrist zu einem Schriftsatz der Gegenseite bezüglich der Kostenfestsetzung I. und II. Instanz. Mal davon abgesehen, dass die Gegenseite PKH beantragt hatte und uns auch keine Kostenfestsetzungsanträge vorliegen frage ich mich, ob das ganze nicht Sache des Berufungsanwalts ist ... Die Dame in der Geschäftsstelle konnte mir nicht weiterhelfen, hat nur die Verfügung der Kostenbeamtin erledigt. Die Kostenbeamtin erreiche ich grad nicht ... Wie seht Ihr das?
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AliceImWunderland
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#2

29.03.2017, 09:18

Meiner Meinung nach ist es die Sache des Berufungsanwalts. Euer Mandat ist mit dem Abschluss der 1. Instanz beendet. Ihr habt weder die Kostenfestsetzungsanträge der Gegenseite vorliegen, noch die weitere Korrespondenz, so dass eine Stellungnahme von eurer Seite aus nicht ohne Weiteres möglch ist. Vielleicht hat noch jemand eine andere Meinung oder sogar eine Entscheidung hierzu.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

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YveN
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#3

29.03.2017, 11:03

Ich würde es genauso wie Alice sehen, wie soll eine entsprechende Stellungnahme gefertigt werden, wenn euch überhaupt keine Unterlagen vorliegen. Ich würde das Gericht darauf hinweisen, dass euch keine KFA's der Gegenseite vorliegen und ihr auch für die II. Instanz nicht mandatiert seid, die Angelegenheit bei euch zu den Akten gelegt wurde und sich das Gericht bitte an den Berufungsanwalt wenden möchte.
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likema31
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#4

04.04.2017, 13:29

Darf ich mich hier einmal dran hängen?

Wir haben einen Mandanten in 2. Instanz vertreten. Nun gibt es die Kostenfestsetzungsbeschlüsse in 1. und 2. Instanz. Beide sind natürlich mit einem EB hier eingegangen. Ich bin gern bereit, das EB zum KFB der 2. Instanz zu unterzeichnen und zurückzuschicken, nicht aber das für die 1. Instanz, da wir hier nicht mandatiert waren und ich darauf auch im Kostenfestsetzungsverfahren stets hingewiesen habe. Bin ich verpflichtet, auch das EB zum KFB der 1. Instanz zurückzuschicken?
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Adora Belle
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#5

04.04.2017, 13:33

Wer hat denn den KFA gestellt?
likema31
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#6

04.04.2017, 14:00

Adora Belle hat geschrieben:Wer hat denn den KFA gestellt?
Die Gegenseite. Wegen Unterliegens wurde von uns kein Antrag gestellt und auch keine StN abgegeben.
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Adora Belle
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#7

04.04.2017, 14:38

Achso, die Konstellation hatte ich jetzt nicht im Kopf. Du bist m.E. nicht verpflichtet, und ich würde hier auch im Mandanteninteresse das EB unerledigt zurückschicken und darauf hinweisen, dass ggf an den Mandanten zuzustellen ist.
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#8

04.04.2017, 16:26

17
Ich habe schon von Amts wegen immer darauf geachtet, dass in jeder Instanz der RA den KFB erhält, der auch PB gewesen ist. Was auch sonst?
~ Grüßle ~
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likema31
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#9

05.04.2017, 10:02

Danke Euch. Dann werde ich das EB zurückschicken, die sollen es an den Mandanten zustellen.
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