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RA-Gebühr Erbschein

Verfasst: 28.03.2017, 12:30
von JusyD
Hallo zusammen :wink1

unser Mandant hat einen Titel gegen einen Schuldner. Der Schuldner ist 2003 verstorben. Nun soll ich einen Erbschein (für unseren Mandanten als Gläubiger) beantragen.

Die Gebühren des Gerichts richten sich ja nach dem Nachlasswert (der uns unbekannt ist). Aber wie sieht das bei den Gebühren des RA aus? Berechne ich die ebenfalls aus dem Nachlasswert oder aus der Forderung, die wir geltend machen?

Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann. Vorab vielen Dank!

Liebe Grüße
JusyD

Re: RA-Gebühr Erbschein

Verfasst: 28.03.2017, 12:50
von Anahid
Anwaltsgebühren richten sich nach dem Auftrag. Euer Auftrag ist die Forderungsbeitreibung und darum kann der Gegenstandswert Eurer Gebühren nur die Forderung sein.

Re: RA-Gebühr Erbschein

Verfasst: 28.03.2017, 12:56
von JusyD
Ich danke Dir vielmals Anahid! :thx
Und wenn uns der Nachlasswert unbekannt ist, wie berechnet das Gericht seine Gebühren? Hmmmmmm :kopfkratz

Re: RA-Gebühr Erbschein

Verfasst: 28.03.2017, 13:00
von Anahid
Dann wird das Gericht wohl schätzen.

Re: RA-Gebühr Erbschein

Verfasst: 28.03.2017, 13:09
von DKB
Die Antragsteller müssen im Erbscheinsverfahren grundsätzlich ein Nachlassverzeichnis einreichen ( bei Verfügungen von Todes wegen ist das wegen der Festgebühr entbehrlich ). Wird nichts eingereicht, bliebe gem. § 40 Abs. 6 GNotKG die Möglichkeit, bei der Erbschaftssteuerstelle anzufragen oder gem. § 36 GNotKG nach billigem Ermessen zu schätzen.

Re: RA-Gebühr Erbschein

Verfasst: 28.03.2017, 14:49
von JusyD
Vielen Dank DKB! Die Info kann sehr hilfreich sein! Danke :)

Re: RA-Gebühr Erbschein

Verfasst: 29.03.2017, 11:31
von JusyD
Noch eine kurze Frage. Für das Erbscheinsverfahren können wir doch eine 1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 berechnen, oder? :)

Re: RA-Gebühr Erbschein

Verfasst: 29.03.2017, 12:37
von Anahid
Ja. ;-)

Re: RA-Gebühr Erbschein

Verfasst: 29.03.2017, 12:45
von JusyD
Danke! :) Ich habe eben aber auch im Internet gelesen, dass es eine 0,8 sein kann, wenn wir den Erbschein nur beantragen und entgegennehmen. Man man man... dieses leidige Thema macht mich fertig..