Streitwert Schlichtungsverfahren Arbeitsrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Hanna_73
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#1

14.03.2017, 14:34

Hi ihr Lieben,

mein Problem:
Klageverfahren parallel mit einem Verfahren vor der Schlichtungsstelle arbeitsrechtlicher Natur.
Im Verfahren vor der Schlichtungsstelle fand ein Termin statt, welcher im Vergleich endete. Hierzu gibt's auch ein Protokoll.
Frage: Ist der Streitwert derselbe wie im gerichtlichen Verfahren (wurde vom ArbG festgesetzt).

Gebühren wären
Geschäftsgebühr 2303 - 1,5
Einigungsgebühr 1000 - 1,5

Gibt es keine Terminsgebühr (ich konnte nichts dazu finden)?

Wäre schön, wenn mir jemand helfen könnte.

LG Hanna
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Anahid
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#2

14.03.2017, 15:04

Dein Sachvverhalt ist mir zu dürftig. Was ist mit einer VG für das Klageverfahren?

Warum wurde hier beides nebeneinander laufen gelassen? Eine TG im Schlichtungsverfahren gibt es nicht.

Wie lautete der Vergleich?
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Hanna_73
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#3

14.03.2017, 15:10

Das Klageverfahren hat meine Kollegin bereits abgerechnet - da tauchte auf meinem Tisch diese Akte auf mit Vermerk vom Chef ist soll mal gucken was wir das an Geld kriegen können. Also es geht mir nur um den SW für das Schlichtungsverfahren.
Das Verfahren hat laut Ergebnisprotokoll geendet mit :

"Zur Beilegung des Rechtsstreits schließen die Parteien folgenden Vergleich:
Die Parteien erklären wechselseitig, dass sie das Schlichtungsverfahren für beendet erklärten".

Warum es parallel gelaufen ist: Weil die Parteien im gerichtlichen Termin erklärt haben, ein Schlichtungsverfahren durchführen zu wollen. Steht so im Protokoll.

Reicht das als weitere Info? Danke dir trotzdem schon mal für deine Anmerkung.
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Anahid
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#4

14.03.2017, 16:11

Auch wenn der [ur=]http://www.foreno.de/rvg-bis-31-7-2013- ... 14744.html]Beitrag[/url] hier nach altem Recht ist, trifft der genau Deinen Fall und damit wäre neben der Gebühr für das Schlichtungsverfahren eine 1,5 EG und nicht nur eine 1,0 EG abzurechnen, da das Schlichtungsverfahren dem Klageverfahren hätte vorgeschaltet werden müssen.
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#5

14.03.2017, 17:14

Oh je ich glaube wir reden aneinander vorbei :) Ich habe doch oben geschrieben EG 1,5? :) - oder stehe ich jetzt ganz auf dem Schlauch?

Leider bin ich dadurch nicht weiter, welcher Streitwert für das Schlichtungsverfahren anzusetzen ist.

Im Übrigen: Wie will man ein Schlichtungsverfahren vorschalten, wenn die Parteien sich im gerichtlichen Termin darauf verständigen, dieses jetzt doch zu versuchen?
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Adora Belle
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#6

14.03.2017, 17:21

Da wäre ein bisschen mehr Sachverhalt vorab sinnvoll gewesen. Woher soll man wissen, wie bei Euch der Verfahrensgang war?

Wenn der Gegenstand anhängig ist, kann nur eine 1,0 EG entstehen. Das ist unabhängig davon, ob die Einigung letztlich gerichtlich oder außergerichtlich getroffen wurde.
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Hanna_73
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#7

15.03.2017, 08:35

Sorry wegen der mangelnden Infos. :( (war gestern nicht mein Tag :( ..)

Ich bin von 1,5 für das Schlichtungsverfahren ausgegangen, dass ich das nicht als gerichtliches sondern als außergerichtliches Verfahren angesehen habe. Danke trotzdem für die Info. Hättest du evlt. noch eine Info für mich wegen der Höhe des Streitwertes Adora Belle? Diese Frage blieb leider bislang unbeantworten. Vielen Dank im Voraus.
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Anahid
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#8

15.03.2017, 09:00

Da es um denselben Gegenstand geht, würde ich den Streitwert des Verfahrens auch für die Schlichtung nehmen. Und sorry, war gestern wohl auch nicht mein Tag. Hab da oben eine 1,0 gelesen. :oops:
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#9

15.03.2017, 11:18

DANKE Anahid :) - wir sind alle nur Menschen und manchmal überliest man ja auch mal etwas. *knutscha*
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