Einstellung durch die StA

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
AzubineNRW
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#1

14.03.2017, 10:20

Hallo,

folgender Sachverhalt.

Unser Mandant bekam Post von der Staatsanwaltschaft, mit dem Inhalt, das Verfahren wg. Fahre ohne Fahrerlaubnis wir gegen Zahlung von 2000 Euro eingestellt. Erst jetzt hat er uns aufgesucht, weil er die Kohle wohl nicht habe.

Uns ist es gelungen die Strafe auf 1.800 Euro zu drücken und er kann sie in 6 Raten abstottern

Wie rechne ich ab?

GB 4100
VG 4104
4141
Telekom?

Bin mir unsicher - erst mit dem Voschlag der STA - 153 a StPO kamen wir ins Spiel

Vielen Dank!!!
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Adora Belle
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#2

14.03.2017, 10:24

Da hat der Mandant ja einen tollen Deal gemacht. 200 EUR gespart, und zahlt Euch dafür 4-500. :roll:

Je nachdem wie Euer Auftrag lautet, ist entweder eine Einzeltätigkeit abzurechnen, oder 4100 und 4104. Die 4141 sehe ich nicht, weil das §153a-Angebot schon vorlag, bevor Ihr tätig wart.
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#3

14.03.2017, 12:46

Der ist rechtsschutzversichert.

4141 deswegen, weil er es sich nicht hätte leisten können, 2000 Euro auf einmal zu zahlen und er unbedingt Raten zahlen wollte. Mehr als 6 Raten gehen aber laut Gesetz nicht, so die Staatsanwältin. Deshalb machte es die STA auch billiger. Dies haben wir ausgehandelt. 153 a ZPO war zuvor auch erst ein Vorschlag der Sta, wenn bis zum ... gezahlt wird.
Zuletzt geändert von AzubineNRW am 14.03.2017, 13:25, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

14.03.2017, 12:53

Adora Belle hat geschrieben:Da hat der Mandant ja einen tollen Deal gemacht. 200 EUR gespart, und zahlt Euch dafür 4-500. :roll:
:lolaway :lolaway :lolaway
Je nachdem wie Euer Auftrag lautet, ist entweder eine Einzeltätigkeit abzurechnen, oder 4100 und 4104. Die 4141 sehe ich nicht, weil das §153a-Angebot schon vorlag, bevor Ihr tätig wart.
Das sehe ich auch so. Es muss schon eine Mitwirkung erkennbar sein, z. B. wenn ihr beantragt habt, dass nach § 153 a StPO verfahren wird. Ihr habt ja dann lediglich noch was geschrieben zur Höhe und den Raten.
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#5

14.03.2017, 13:25

Danke
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#6

14.03.2017, 13:25

ich denke auch das hier die Nr. 4141 nicht in Ansatz gekommen ist. Es heißt ja "für die anwaltliche Mitwirkung zur Einstellung", da aber das Verfahren gegen euren Mandanten bereits eingestellt war und lediglich die Ratenzahlung relevant war kann meiner Meinung nach nur die Grundgebühr und die einfache Verfahrensgebühr abgerechnet werden. :)
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Adora Belle
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#7

14.03.2017, 13:32

Na bis jetzt ist nur vorläufig eingestellt. Es wird erst dann endgültig eingestellt, wenn alle Raten gezahlt sind, ansonsten folgt doch noch das Hauptverfahren.

Je länger ich drüber nachdenke, desto mehr neige ich dazu, doch die 4141 zu bejahen. Die Mitwirkung des Anwalts muss nicht ursächlich sein, sondern lediglich verfahrensfördernd. Es reicht demnach eigentlich schon, wenn der Anwalt die Zustimmung des Mandanten zur §153a-Einstellung an die StA übermittelt. Naja, kann man halt abrechnen oder nicht. :mrgreen:
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#8

14.03.2017, 13:49

4100 und 4104 dann auch?

Und ja, die Einstellung erfolgt ja nur unter der Bedingung des Einverständnisses und der Zahlung durch den Mandanten. Dieser hätte es, ohne Ratenzahlung, auf eine Verhandlung ankommen lassen. (Fernfahrer dessen Untersuchung für den LKW-Führerschein zu spät stattfand)
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#9

14.03.2017, 14:07

AzubineNRW hat geschrieben: Und ja, die Einstellung erfolgt ja nur unter der Bedingung des Einverständnisses und der Zahlung durch den Mandanten. Dieser hätte es, ohne Ratenzahlung, auf eine Verhandlung ankommen lassen. (Fernfahrer dessen Untersuchung für den LKW-Führerschein zu spät stattfand)
Diese Info hättest du uns schon eher geben sollen/können.

Wenn die Rg. an die RS geht, dann setz sie doch einfach an und schau, was die dazu sagen. Wenn sie nicht zahlen wollen, dann müssen wir nochmals alle zusammen überlegen, wenn sie zahlen, dann hat sich das Problem ja erledigt. Fraglich ist hier ob du sie bekommst oder nicht. Ganz auszuschließen ist es ja nicht. Auch wenn wir uns noch bisschen uneinig sind.
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#10

14.03.2017, 14:11

Zusätzlich 4100 und 4104 ?
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