Zurückverweisung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Katja1976
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#1

09.03.2017, 10:53

Ich bin mir gerade etwas unsicher, ob hier eine Zurückverweisung vorliegt und ich erneut die Gebühren geltend machen kann oder nicht.

Wir haben in I. Instanz ein Grund- und Teilurteil, in welchem die Klageanträge zu 1 bis 4 dem Grunde nach gerechtfertigt sind und festgestellt wird, dass dasjeglicher materieller SE zu ersetzen ist. Kosten bleiben dem Schlussurteil vorbehalten. Dagegen wurde Berufung eingelegt. Das Berufungsverfahren endete mit Vergleich, dass dem Grund nach 80 % zu erstatten sind.

Dann ging es in I. Instanz weiter, mit SV-Gutachten etc. ... und jetzt liegt Urteil vor mit Zahlbeträgen vor.

Sind für das weitere Verfahren in I. Instanz neue Gebühren entstanden? Ich befürchte nicht bin mir aber etwas unsicher.

Vielen Dank schonmal für ein paar Meinungen und ggf. auch Rechtsprechung.
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Anahid
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#2

09.03.2017, 11:20

Schau mal, ob Dir das hier weiterhilft. Deine Aussagen sind mir zu ungenau um das selbst beantworten zu können.
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Katja1976
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#3

09.03.2017, 12:20

Das macht mich nicht wirklich schlauer ... leider.

Was brauchste denn noch für Angaben?

Klage war auf
1. Zahlung Schmerzensgeld, in Ermessen des Gerichts gestellt
2. Schadenersatz (beziffert)
3. monatliche Rente (beziffert)
4. vorgerichtliche RA-Kosten (beziffert)
5. Feststellungsantrag - jeglichen entstandenen Schaden

Grund- und Teil-Urteil eben - Klageanträge zu 1. bis 4. dem Grunde nach gerechtferitigt - Höhe blieb offen
und bezüglich Klageantrag zu 5. wurde festgestellt, dass dem Kläger jeglicher materieller Schaden zu ersetzen ist.
Kostenentscheidung blieb dem Schlussurteil vorbehalten.

Dagegen wurde Berufung eingelegt und diese mit Vergleich wie folgt beendet:

Die Beklagten sind dem Grunde nach verpflichtet 80 % der materiellen Schäden zu ersetzen und ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen wobei einHaftungsanteil des Klägers von 20 % zu berücksichtigen ist.

Im Endurteil in I. Instanz wurde nun das zu zahlende Schmerzensgeld beziffert, genauso wie der zu zahlende Schadenersatz und die RA-Kosten. Im übrigen - der Feststellungantrag und die Rente - wurde abgewiesen. Der Feststellungsantrag wurde gemäß Urteilsbegründung abgewiesen, weil unzulässig, da aufgrund des Vergleiches kein weiteres Feststellungsinteresse bestand.

Hilft dir das jetzt weiter?
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Anahid
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#4

09.03.2017, 12:51

Na dann sind keine zusätzlichen Gebühren entstanden. Kannst Du http://www.iww.de/rvgprof/archiv/verwei ... 22278]hier nachlesen (am Leichtesten suchst Du im Text nach Grundurteil).
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tiko73

#5

09.03.2017, 13:40

Das ist eine "unechte" Zurückverweisung, dafür gibt es keine weiteren Gebühren.

Z.B. eine weitere TG entsteht nur bei einer "echten" Zurückverweisung; also wenn z.B. in I. Instanz ein Urteil (nicht nur ein Grund- und Teilurteil) ergeht, dann Berufung eingelegt wird und das Berufungsgericht z.B. wegen Mängeln erneut an das erstinstanzliche Gericht zurückverweist.

Bei einem Grund- und Teilurteil ist ja gerade in I. Instanz noch nicht alles entschieden worden.
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NORTHERN DINO
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#6

09.03.2017, 16:30

:zustimm #5
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Katja1976
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#7

13.03.2017, 21:20

Ich hatte es befürchtet.

Vielen Dank
Vulpes
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#8

14.03.2017, 08:02

Ich wusste gar nicht, dass es sowas wie eine "unechte" Zurückverweisung gibt :oops:
Habe nämlich gerade so einen ähnlichen Fall auf meinem Tisch zum Abrechnen und das hilft mir sofort weiter!

Das liebe ich so an diesem Forum, hier lernt man immer noch was dazu! :huepf
LG Vulpes
tiko73

#9

14.03.2017, 14:34

Keine Panik, ich wusste das auch nicht, bis es mir mal ein Richter erklärt hat :-)
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