Kompliziert! außergerichtl. Erörterung ob NZ beim BGH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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JenniferReFA
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#1

09.03.2017, 07:47

Hallo, ich habe hier eine echt komplizierte Sache und zwar Folgendes:

Unser Mandant hatte einen schweren Unfall und wir waren in der normalen Unfallregulierung mandatiert worauf sodann folgendes noch passierte:

außergerichtlich
Klage mit Termine
Besprechung mit Gegenseite und Mandant ob Berufung beim OLG (zugelassen)
Berufung und Termine
Besprechung mit Mandant und Gegenseite ob Nichtzulassungsbeschwerde beim BGH (nicht zugelassen)
Verzicht von Gegenseite und uns auf Nichtzulassungsbeschwerde nach Besprechung.

Wie würdet ihr hier insgesamt abrechnen. :kopfkratz

Es geht hauptsächlich um die Besprechungen und Vereinbarungen außerhalb der Verfahren und die da getroffenen Einigungen. Des Weiteren geht es um die Frage ob man eine Erörterung und Einigung abrechnen kann bezüglich der Nichtzulassungsbeschwerde nach einer Besprechung. :patsch (Gibt es eine Aussöhnungsgebühr? nach Berufung)


Vielen Dank :thx
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Anahid
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#2

09.03.2017, 08:57

Eine Aussöhnungsgebühr gibt es nicht. Die Besprechungen lösen keine gesonderten Gebühren aus. Die könnte man als "Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels" abrechnen. Da die Berufung dann durchgeführt wurde, geht die Gebühr allerdings bei der Berufung in den Verfahrenskosten der Berufung auf. Für die Nichtzulassungsbeschwerde würde ich die aber abrechnen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#3

09.03.2017, 09:19

Für die NZB kannst Du die Gebühr für die Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels abrechnen.
JenniferReFA
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#4

09.03.2017, 14:16

Danke :D ich werde wie folgt abrechnen

2300
AP/Mwst
3100
Anrechnung
3104
AP/Mwst
3200
3202
AP/Mwst
2100
AP/Mwst

Es war Übrigens Berufung ohne Termine, ich werde jedoch auf Grund der Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 die Terminsgebühr trotz allem hineinsetzen und berichten, was dabei rauskam.

LG Danke
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#5

09.03.2017, 20:23

Irgendwie vermiss ich aber die Anrechnung der GG auf die VG I. Instanz.
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JenniferReFA
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#6

10.03.2017, 09:21

JenniferReFA hat geschrieben:Danke :D ich werde wie folgt abrechnen

2300
AP/Mwst
3100
Anrechnung da ist sie :D
3104
AP/Mwst
3200
3202
AP/Mwst
2100
AP/Mwst

Es war Übrigens Berufung ohne Termine, ich werde jedoch auf Grund der Vorbem. 3 Abs. 3 Nr. 2 die Terminsgebühr trotz allem hineinsetzen und berichten, was dabei rauskam.

LG Danke
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