Abrechnung Integrationsamt - Aufhebungsvertrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

02.03.2017, 11:39

Huhu,

ich stehe vor einem schwierigen Abrechnungsproblem. Habe im Internet zur gesamten Thematik zwar Artikel gefunden, mein Fall wird darin aber nicht besprochen, daher bin ich mir gerade recht unsicher.

Wir vertreten einen Arbeitgeber und wurden beauftragt, einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zu kündigen. Da man vor Ausspruch der Kündigung ja die Zustimmung des Integrationsamts braucht, haben wir also erst mal diese Zustimmung beantragt. Es kam dann zu einem Gütegespräch im I-Amt, an welchem mein Chef teilgenommen hat. Im Rahmen dieses Gesprächs wurde ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen. Nur zur Klarstellung: Die Zustimmung wurde weder erteilt noch verwehrt (war ja nicht mehr nötig) und es wurde nie eine Kündigung ausgesprochen (war ja auch nicht nötig).

So... was kann ich jetzt abrechnen? Das Zustimmungsverfahren (Wert € 5.000,00) ist eine eigene Angelegenheit, wo eine 1,3 Geschäftsgebühr verdient wird, soviel ist klar. Die arbeitsrechtliche Angelegenheit ist eine eigene mit dem Gegenstandswert, der sich nach dem Einkommen richtet. Aber die Kündigung haben wir ja nie ausgesprochen - andererseits hat der Aufhebungsvertrag (eigentlich ausschließlich) arbeitsrechtlichen Bezug. Bekommen wir hierfür jetzt auch eine Geschäftsgebühr? Und aufgrund des Aufhebungsvertrags muss ja auch eine Einigungsgebühr entstanden sein. Aber aus € 5.000,00 ? Oder aus dem arbeitsrechtlichen Wert? Oder aus beiden?!? Hilfe!
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#2

02.03.2017, 14:21

Für den Aufhebungsvertrag kannst Du meines Erachtens eine 1,3 Geschäftsgebühr aus dem 3-fachen Bruttomonatsgehalt sowie eine 1,5 Einigungsgebühr aus dem selben Streitwert berechnen.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
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#3

02.03.2017, 14:24

Ich bin mittlerweile auch so weit, dass ich denke, dass Folgendes richtig wäre:

1,3 aus 5000
1,3 aus 3xGehalt
1,5 aus 3xGehalt

Eine Einigungsgebühr bzgl. Zustimmungsverfahren dürfte nicht entstanden sein; vielmehr hat sich dieses Verfahren einfach erledigt.
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#4

02.03.2017, 14:25

Die Tätigkeit gegenüber dem Integrationsamt und der Aufhebungsvertrag sind abrechnungstechnisch eigentlich 2 verschiedene Paar Schuhe. Da Ihr aber ja gesondert gar nicht richtig hinsichtlich des Aufhebungsvertrags tätig geworden seid, würde ich hier tatsächlich nur eine Rechnung machen. Allerdings würde ich hierfür die Streitwerte der beiden Angelegenheiten addieren und eine 1,5 GG aufgrund des Termins ansetzen sowie natürlich eine 1,5 EG (aus dem Wert des Aufhebungsvertrags). Für den Aufhebungsvertrag würde ich als Streitwert 3 Brutto-Monatsgehälter nehmen.
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#5

02.03.2017, 14:27

Und was mir gerade noch einfällt: Für den Termin beim Integrationsamt bekommt dein Chef natürlich auch noch eine Terminsgebühr aus dem 3-fachen Brutto.
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#6

02.03.2017, 14:32

Schreibblitz hat geschrieben:Und was mir gerade noch einfällt: Für den Termin beim Integrationsamt bekommt dein Chef natürlich auch noch eine Terminsgebühr aus dem 3-fachen Brutto.
Es gibt vorgerichtlich keine TG.
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#7

02.03.2017, 15:13

Anahid hat geschrieben:Die Tätigkeit gegenüber dem Integrationsamt und der Aufhebungsvertrag sind abrechnungstechnisch eigentlich 2 verschiedene Paar Schuhe. Da Ihr aber ja gesondert gar nicht richtig hinsichtlich des Aufhebungsvertrags tätig geworden seid, würde ich hier tatsächlich nur eine Rechnung machen. Allerdings würde ich hierfür die Streitwerte der beiden Angelegenheiten addieren und eine 1,5 GG aufgrund des Termins ansetzen sowie natürlich eine 1,5 EG (aus dem Wert des Aufhebungsvertrags). Für den Aufhebungsvertrag würde ich als Streitwert 3 Brutto-Monatsgehälter nehmen.
Puh... das ist ja ne ganz andere Variante. *grübel*.... Ist echt ne harte Nuss.
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#8

02.03.2017, 15:18

Anahid kannst du da voll und ganz vertrauen. Sie ist fit im Gebührenrecht.
Gott, gib mir die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die ich nicht ändern kann, den Mut, Dinge zu ändern, die ich ändern kann, und die Weisheit, das eine vom anderen zu unterscheiden. (Reinhold Niebuhr)
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#9

02.03.2017, 16:05

Hm... Anahids Auffassung überzeugt mich allerdings nicht wirklich, weil ich sie irgendwie für widersprüchlich halte. Verwaltungsrecht und Arbeitsrecht sind unterschiedliche Angelegenheiten. Dann erscheint es mir aber nicht richtig, zwar keine eigenständige "arbeitsrechtliche" Geschäftsgebühr geltend machen zu können, aber andererseits den arbeitsrechtlichen Gegenstandswert einer gemeinsamen Geschäftsgebühr zugrunde zu legen. Wenn wir arbeitsrechtlich tätig wurden, dann ist das eine eigene Angelegenheit.
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#10

02.03.2017, 16:13

Seh ich auch so, ohne mir das jetzt näher angeschaut zu haben. Man kann m.E. nicht einen verwaltungsrechtlichen und einen zivilrechtlichen Gegenstand addieren und aus dem Gesamtwert eine GG abrechnen.
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