Abrechnung Integrationsamt - Aufhebungsvertrag

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mariposa2
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#11

02.03.2017, 16:21

Anahid hat mit ihren Ausführungen recht.

Die beiden Fälle einzeln betrachtet sind zwei unterschiedliche Paar Schuhe. Aber hier wurde der Aufhebungsvertrag im Schlichtungstermin geschlossen, dass heißt, man hat sich in der Schlichtung geeinigt. Ihr seid ja nicht separat wegen des Aufhebungsvertrags tätig geworden. Es ging einzig und allein um eine Kündigung bzw. Zustimmung zur Kündigung.

Anahid, man setzt doch für diese Schlichtungsverfahren ohnehin immer die 1,5 nach Nr. 2303 VV RVG an (Abs. 4). Oder nicht?

Ich würde hier auch eine 1,5 GG nach Nr. 2303 VV RVG ansetzen sowie eine 1,5 EG gem. Nr. 1000 VV RVG.

Wegen der Gegenstandswerte überlege ich noch mal. Das ist wirklich eine "lustige" Kombination :D.
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Mariposa2
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#12

02.03.2017, 16:47

So, ich würde die 1,5 GG aus 5.000 € nehmen und die 1,5 EG aus 5.000 € + 3 x Bruttomonatsgehalt.

Im Termin ging es ja sicher auch über die Zustimmung zur Kündigung UND dann hat man sich noch zusammengesetzt und über die Modalitäten zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses unterhalten. Daher würde ich zumindest die Einigungsgebühr aus beiden Werten nehmen. Die 1,5 gibt es für das Verfahren vor dem Integrationsamt und da ging es ja nur um die Zustimmung, ob man sich da auf was anderes geeinigt hat, kann meiner Meinung nach doch egal sein oder? Der Aufhebungsvertrag war nicht Gegenstand des Zustimmungsverfahrens, so dass daraus auch die 1,5 GG nicht zu berechnen wäre. Ist jedenfalls meine Herleitung. Klingt wirr? Ja, da stimme ich zu ;).

Aber wie immer: Korrigiert mich bitte, ich liege bestimmt wieder falsch :teufel
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Anahid
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#13

02.03.2017, 18:50

Ich sehe hier eher das Problem, dass in einem vorgerichtlichen Verwaltungsverfahren eine arbeitsrechtliche Angelegenheit verglichen wurde, für die zu diesem Zeitpunkt kein Auftrag bestand. Denn der Auftrag für die Kündigung dürfte ja unter der Bedingung gestanden haben, dass das Integrationsamt zustimmt. Hier wurde ja der Arbeitgeber vertreten.

Ich habe aber vorgerichtlich keinen "Mehrvergleich". Dass hier 2 unterschiedliche Angelegenheiten vorliegen, hatte ich selbst bereits ausgeführt. Beide Verfahren sind nach Nr. 2300 VV RVG abzurechnen (nicht nach 2303 VV RVG Mariposa2, da es kein "Schlichtungsverfahren" ist :knutsch). Aber wie regelt man das hier? Im gerichtlichen Verfahren kommt der Mandant etwas günstiger davon, wenn er nicht anhängige Gegenstände mit vergleicht, indem er nur eine 0,8 VG anstatt der 1,3 VG abgerechnet erhält.

Eine solche Vergünstigung ist aber vorgerichtlich nicht vorgesehen. Ganz konsequent müsste man dann sagen, man macht 2 Rechnungen:

Für das Verfahren vor dem Integrationsamt eine 1,5 GG aus 5.000,00 € und für die Kündigung eine gesonderte Rechnung über eine 1,3 GG aus 3-fachem Bruttogehalt + 1,5 EG.

Ich finds extrem hoch und denke, der Mandant ist "not amused". Von daher hätte ich jetzt hier die Streitwerte für die Berechnung der GG addiert, um dem Mandanten so ein wenig entgegenzukommen.

Man könnte natürlich auch darüber nachdenken, die GG für die arbeitsrechtliche Angelegenheit lediglich mit einer 0,3 aus Nr. 2301 VV RVG (einfaches Schreiben) anzusetzen, denn ein Kündigungsschreiben würde ja nun wirklich keine schwierigen rechtlichen Ausführungen oder größere sachliche Auseinandersetzungen enthalten. Je mehr ich drüber nachdenke, gefällt mir diese Abrechnung dann irgendwie am Besten. ;)
Zuletzt geändert von Anahid am 03.03.2017, 08:47, insgesamt 1-mal geändert.
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#14

02.03.2017, 20:11

Mist, du hast Recht, die 2303 passt hier gar nicht. Ich war gedanklich bei der Caritas Schlichtung und hab das durcheinander gewürfelt. Die 1,5 sind aber - wie du schon ausgeführt hast - mindestens gerechtfertigt, schon allein aufgrund des Termins :).
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