Terminsgebühr nach Vorbem. 3.3.2 Nr. 3104

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Stephie83
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#1

02.03.2017, 09:11

Hallo an alle,

wir haben gegenüber der RS eine 1,2 Terminsgebühr gemäß Vorbem. 3.3.2 Nr. 3104 VV RVG abgerechnet. Es fand ein Telefonat mit der Gegenseite statt, mit welchem ein gerichtliches Verfahren vermieden werden konnte.
Die RS lehnt nunmehr die Übernahme dieser Gebühr ab, mit der Begründung "Voraussetzung ist, dass schon ein unbedingter Klageauftrag vorlag - Ein unbedingter Klageauftrag liegt in der Regel erst dann vor, wenn Kostenschutzzusage des Rechtsschutzversicherers für das Klageverfahren vorliegt."
Im RVG steht ja nur, dass die Gebühr für außergerichtliche Termine und Besprechungen entsteht für ... die Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind.
Hat jemand einen Rat für mich?

Viele Grüße
Stephie
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niva
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#2

02.03.2017, 09:12

Lag denn ein unbedingter Klageauftrag eures Mandanten vor?
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