Vergütungsvereinbarung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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alraune
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#11

27.02.2017, 15:04

Anahid hat geschrieben:Es steht nirgendwo geschrieben, dass eine Vergütungsvereinbarung schriftlich erfolgen muss.
Und was meint "§ 3a Vergütungsvereinbarung" dann mit "(1) Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform."? Ich habe gelernt, dass es nicht unbedingt eine Papier-Vereinbarung mit Original-Unterschrift sein muss, es reicht auch ein Scan der unterschriebenen Vereinbarung oder zur Not auch E-Mails, aus der sich das Vereinbarte ergibt. Aber schriftlich muss es schon sein.
Pitt
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#12

27.02.2017, 15:28

Man muss hier zwischen Theorie und Praxis unterscheiden. Einer Vergütungsvereinbarung bedarf der Textform, aber wenn sich der Anwalt und der Mandant mündlich auf eine Vergütung nach Zeitaufwand zu einem Stundensatz von X € oder auf ein Pauschalhonorar einigen, dementsprechend abgerechnet und bezahlt wird, dann ist die Sache durch. In so einem Fall ist es dann unschädlich, wenn keine Vergütungsvereinbarung in Text- oder sogar Schriftform vorliegt. Problematisch wird es - wie Anahid bereits schrieb - immer dann, wenn der Mandant die Rechnung nicht bezahlt und der Anwalt nichts vorlegen kann, was für den Abschluss einer Vergütungsvereinbarung spricht. Geschuldet ist dann i. d. R. eine Vergütung in Höhe der gesetzlichen Gebühren.
Natürlich sollte idealerweise für jede einzelne Angelegenheit eine gesonderte Vergütungsvereinbarung in Textform vorliegen, aber in vielen Fällen (gerade auch bei Dauermandaten) wird irgendwann mal - teilweise nur mündlich - eine Vereinbarung getroffen, entsprechend abgerechnet und bezahlt.
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