Vertretung ggü. Jobcenter + Inkassoservice der BA f. Arbeit
Verfasst: 16.02.2017, 10:12
Hallo,
hätte gerne mal eine zweite Meinung...
Muss wahrscheinlich leider etwas ausholen, um mehr Licht in die Sache zu bringen.
Vor unserem Tätigwerden erging nach Anhörung ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Mdt legte selbst Widerspruch ein - aber nur, da Ratenzahlung nötig. Das zuständige Jobcenter gab die Forderung an den Inkassoservice der BA f. Arbeit ab. Auf dem Weg dorthin verdoppelte sich die Forderung auf wundersame Weise. Dies fiel der Mdtschaft aber zunächst nicht auf. Erst als Raten ausblieben und Inkassoservice die Gesamtforderung auf einmal wollte, wurde die Höhe der Forderung angezweifelt.
Wir haben zunächst telefonisch versucht, die Sache aufzuklären und dann Schreiben an Jobcenter sowie an Inkassoservice (mit Widerspruch wegen Mahngebühren) geschickt. Das Jobcenter teilte mit, dass die Forderung berichtigt wurde. Der Inkassoservice hat dem Widerspruch entsprochen und die Notwendigkeit der Vertretung festgestellt.
Nun meine Frage:
Kann ich gegenüber beiden Behörden eine GG gem. Nr. 2302 VV RVG abrechnen?
LG
hätte gerne mal eine zweite Meinung...
Muss wahrscheinlich leider etwas ausholen, um mehr Licht in die Sache zu bringen.
Vor unserem Tätigwerden erging nach Anhörung ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Mdt legte selbst Widerspruch ein - aber nur, da Ratenzahlung nötig. Das zuständige Jobcenter gab die Forderung an den Inkassoservice der BA f. Arbeit ab. Auf dem Weg dorthin verdoppelte sich die Forderung auf wundersame Weise. Dies fiel der Mdtschaft aber zunächst nicht auf. Erst als Raten ausblieben und Inkassoservice die Gesamtforderung auf einmal wollte, wurde die Höhe der Forderung angezweifelt.
Wir haben zunächst telefonisch versucht, die Sache aufzuklären und dann Schreiben an Jobcenter sowie an Inkassoservice (mit Widerspruch wegen Mahngebühren) geschickt. Das Jobcenter teilte mit, dass die Forderung berichtigt wurde. Der Inkassoservice hat dem Widerspruch entsprochen und die Notwendigkeit der Vertretung festgestellt.
Nun meine Frage:
Kann ich gegenüber beiden Behörden eine GG gem. Nr. 2302 VV RVG abrechnen?
LG