Vertretung ggü. Jobcenter + Inkassoservice der BA f. Arbeit

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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scully
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#1

16.02.2017, 10:12

Hallo,

hätte gerne mal eine zweite Meinung...

Muss wahrscheinlich leider etwas ausholen, um mehr Licht in die Sache zu bringen.
Vor unserem Tätigwerden erging nach Anhörung ein Aufhebungs- und Erstattungsbescheid. Mdt legte selbst Widerspruch ein - aber nur, da Ratenzahlung nötig. Das zuständige Jobcenter gab die Forderung an den Inkassoservice der BA f. Arbeit ab. Auf dem Weg dorthin verdoppelte sich die Forderung auf wundersame Weise. Dies fiel der Mdtschaft aber zunächst nicht auf. Erst als Raten ausblieben und Inkassoservice die Gesamtforderung auf einmal wollte, wurde die Höhe der Forderung angezweifelt.
Wir haben zunächst telefonisch versucht, die Sache aufzuklären und dann Schreiben an Jobcenter sowie an Inkassoservice (mit Widerspruch wegen Mahngebühren) geschickt. Das Jobcenter teilte mit, dass die Forderung berichtigt wurde. Der Inkassoservice hat dem Widerspruch entsprochen und die Notwendigkeit der Vertretung festgestellt.

Nun meine Frage:
Kann ich gegenüber beiden Behörden eine GG gem. Nr. 2302 VV RVG abrechnen?

LG
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scully
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#2

16.02.2017, 22:04

:schieb
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Adora Belle
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#3

17.02.2017, 09:59

Das sind zwei Angelegenheiten. Aber nicht weil zwei Stellen involviert waren, sondern weil Ihr zwei Bescheide angegriffen habt - einmal den Aufhebungs+ErstattungsBescheid, und einmal die Mahnkosten.
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scully
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#4

17.02.2017, 12:34

Haben leider nicht beide Bescheide angegriffen. Gegen den Aufhebungs- und Erstattungsbescheid hatte die Mdtschaft selbst Widerspruch eingelegt. Da waren wir nicht tätig. Und dem Widerspruch wurde insoweit entsprochen, dass gewährt wurde, die Forderung in Raten bezahlen zu können. Das Jobcenter hat dann (nur) die doppelte Forderung an den Inkassoservice weitergegeben bzw. der Inkassoservice hat dann die doppelt so hohe Forderung beigetrieben... Wer da nen Fehler gemacht hat, konnte nicht aufgeklärt werden, aber beide Stellen haben mitgeteilt, dass die Forderung berichtigt wurde.

Spricht also für eine Angelegenheit, oder?
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#5

17.02.2017, 13:54

Kann ich nicht so richtig einschätzen. Die Kostenentscheidung kann sich jedenfalls immer nur auf eine Angelegenheit beziehen.
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scully
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#6

20.02.2017, 12:56

ok, danke schön :thx
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scully
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#7

08.03.2017, 08:46

Muss leider nochmal das Thema aufgreifen...

Nachdem ich nun eine Schwellengebühr gegenüber der BA abgerechnet habe, kommt glatt ein Schreiben (Bescheid?) zurück, indem die Geschäftsgebühr auf 150 € zzgl. PuT/MwSt festgesetzt wird. Wie kann das sein? Die behaupten, sie seien nicht an die Bemessung des RA gebunden, wenn sie unbillig sei. Streitig waren ja nicht (nur) die Mahngebühren, sondern die Forderung selbst, die auf einmal doppelt gefordert wurde...

Nachdem unter dem Schreiben eine Rechtsbehelfsbelehrung angegeben ist, müssen wir hier wohl oder über Widerspruch einlegen... Im eigenen Namen oder für die Mandantschaft?
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#8

08.03.2017, 09:49

Ja, Widerspruch im Namen des Mandanten. Das ist die wundersame Gebührenvermehrung im Sozialrecht, weil Ihr dafür ja auch nochmal eine Vergütung bekommt. ;) Und wenn sich nichts tut, irgendwann Untätigkeitsklage -> nochmal Gebühren.
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scully
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#9

08.03.2017, 16:35

Danke für die schnelle Antwort... So produzieren die Kosten... Wer das letztendlich zahlt... da braucht man ja nicht lang überlegen. Ist echt ärgerlich, was die einen für Arbeit machen wegen denen ihren eigenen Fehlern.
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