Abrechnung RS + PKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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anwaltsliebling
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#1

06.02.2017, 14:00

Hallo zusammen,

in einer Sache hat unser Mandant PKH bewilligt bekommen und Deckung durch seine Rechtsschutzversicherung, allerdings nur teilweise. Deshalb wurde auch PKH beantragt. Nun habe ich zunächst gegenüber der RS abgerechnet. Rücklauf kam zurück, wonach die RS Folgendes schrieb: Wird ein Rechtsstreit teils über versicherte, teils über unversicherte Ansprüche geführt, hat der Rechtsschutzversicherer die Quote der Prozesskosten zu erstatten, die dem Anteil am Gesamtstreitwert entspricht, für den er eintrittspflichtig ist. Entsprechend hat die RS auch bezahlt, mithin 47,4% der kompletten geltend gemachten Kosten. Kann ich jetzt über die PKH die restlichen 52,6 % abrechnen? Ich hatte so einen Fall überhaupt noch nicht.
Grüßle
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Adora Belle
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#2

06.02.2017, 14:30

Du kannst über PKH abrechnen, was von der Bewilligung umfasst ist. Wie genau lautet der PKH-Beschluss?
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anwaltsliebling
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#3

06.02.2017, 14:39

Der Beschluss lautet: Dem Beklagten wird für den ersten Rechtszug mit Wirkung ab Antragstellung PKH bewilligt, ihm wird RA X als Prozessbevollmächtigter beigeordnet zu den Bedingungen eines in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassenen Rechtsanwalts beigeordnet. Aber wenn ich einen Teil schon über die RS-Versicherung abgerechnet habe, kann ich ja nicht nochmal den kompletten Vorgang über PKH abrechnen. Ich weiß aber auch nicht, wie ich es aufteilen sollte :-(.
Grüßle
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#4

06.02.2017, 14:47

Aus welchem Grund hat die RS nur teilweise Kostenzusage erteilt?
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#5

06.02.2017, 14:51

Hat der Mdt überhaupt korrekte Angaben zur RSV gemacht im PKH-Antrag? Ansonsten müsste man da erstmal richtigstellen.

Du darfst natürlich nicht mehr abrechnen, als Ihr überhaupt insgesamt erhalten müsst.
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#6

06.02.2017, 14:52

Die RS hat keine Deckung gewährt für Mietmängel, da das relevante Ereignis (= Mangelhaftigkeit seit Mietbeginn) eingetreten ist, bevor diese RS bestand. Aber die RS hat mir in ihrer Abrechnung keinen Streitwert benannt, den sie zugrunde legt, sondern aus der Vergütungsrechnung eine Quote von 47,4% aus dem Gesamtstreitwert bezahlt (siehe mein Eingangsposting). Hatte ich so noch nie.
Grüßle
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#7

06.02.2017, 15:34

Es ist aber sehr unüblich, dass die RSV überhaupt etwas übernimmt, was schon vor dem Vertragsabschluss streitig war. Nur damit ich es richtig verstehe:

- Es wurde PKH beantragt und ohne Einschränkung bewilligt.
- Die RSV hat aber trotz Deckungsabsage etwas bezahlt?
- PKH wird normalerweise nicht gewährt, wenn eine RSV etwas zahlt bzw. Teile zahlt.
- PKH im Rahmen der SB ist jedoch möglich.

Ich kann es nicht so ganz nachvollziehen, weshalb die RSV überhaupt was gezahlt hat.... :kopfkratz
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#8

06.02.2017, 16:02

In dem Verfahren ging es u.a. um nichterstellte Nebenkostenabrechnung, fehlerhaft berechnete Mietrückstände, Aufrechnung für die Erneuerung des Balkongeländers, für die Anbringung der Vollschutzfassade und Kiesaufschüttung. Dafür gewährte die Rechtsschutzversicherung Deckung, nur für Mietmängel, die ja eben beim Einzug (als die Rechtsschutzversicherung noch nicht bestand) bekannt gewesen sind, nicht. Deshalb also nur teilweise Gewährung von Rechtsschutz. PKH wurde für ALLES bewilligt. Und jetzt kommts mir grad. Im PKH-Antrag wurde nicht angegeben/angekreuzt, dass eine RS-Versicherung besteht. Hab grad noch mal nachgesehen. Die RS hat mit ihrer 47,4 %igen Kostentragung einen höheren Betrag bezahlt, als wenn ich die komplette Angelegenheit über PKH abgerechnet hätte. Dies nur mal so ;-). Aber ich weiß nun immer noch nicht, ob ich das auseinanderfriemeln kann und nun doch noch einen Teil über PKH abrechnen darf/kann.
Grüßle
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#9

06.02.2017, 16:11

Ich wäre hier sehr vorsichtig, noch irgendetwas über PKH abzurechnen. Korrekterweise wäre nur für den Teil bewilligt worden, der jetzt nicht von der RSV gedeckt ist. Wenn jetzt die RSV angegeben wird, kann die Bewilligung widerrufen werden. Mir fällt auch kein Weg ein, wie man mehr als den bereits von der RSV erhaltenen Teil der Vergütung bekommen sollte. Außer natürlich vom eigenen Mandanten.
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#10

06.02.2017, 16:15

Ja, da hast du wohl Recht.
Grüßle
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