Beratungshilfe Sozialrecht

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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strohblume
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#1

30.01.2017, 10:28

Hallo zusammen,

habe hier gegen einen Leistungsbescheid Widerspruch eingelegt und diesen ebenfalls begründet. Daraufhin wurde ein Widerspruchsbescheid erlassen, worin der Widerspruch als unbegründet zurückgewiesen wurde und die im Widerspruchsverfahren entstandenen notwendigen Aufwendungen von 50% erstattet werden.

Gegen den Widerspruchsbescheid wurde Klage erhoben.

Ich habe nunmehr Beratungshilfe abgerechnet und das Amtsgericht moniert nunmehr, dass ich 50% bei der Gegenseite abrechnen soll. Ist das so korrekt, zumal gegen den Bescheid Klage erhoben wurde. Kann ich da trotzdem 50% bei der Gegenseite abrechnen?
Liebe Grüße Strohblume
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icerose
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#2

30.01.2017, 13:54

ich würde glatt sagen, ja, weil der Widerspruchsbescheid ja sagt, dass 50 % der Kosten zu erstatten sind.
Aber sicher guckt hier noch ein Profi drauf - um sicher zu gehen. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
Neffi
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#3

30.01.2017, 14:09

Ich bin ebenfalls der Meinung, dass Kostenerstattung durch die Gegenseite zu erfolgen hat.
Im Normalfall (zumindest in den Fällen, die ich in Bayern bisher hatte) berücksichtigt das SozG auch die Kostenentscheidung der Behörde für das gerichtliche Verfahren.
Ich bin ein Niemand. Niemand ist perfekt. Ergo: Ich bin perfekt! :yeah :mrgreen:
Der Fehler sitzt meistens vor dem Gerät. :pfeif
strohblume
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#4

31.01.2017, 11:07

Somit kann ich also trotz anhängiger Klage 50 % der Kosten schon bei der Gegenseite abrechnen?
Liebe Grüße Strohblume
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#5

31.01.2017, 12:03

ich denke, ja. Das Widerspruchsverfahren ist ja auch abgeschlossen. Aber du könntest auch warten, bis das Klageverfahren durch ist und dann (ggf.) alles abrechnen. Das Amtsgericht wird auf die Beratungshilfe nicht mehr als 50 % zahlen, soviel ist sicher.
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#6

02.02.2017, 10:02

Vielen Dank :-)
Liebe Grüße Strohblume
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