KFA Vollstreckungsandrohung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mariposa2
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#1

27.01.2017, 10:31

Hallo ihr Lieben,

ich hänge gerade und habe wohl einfach nur ein Brett vorm Kopf.

Es gibt einen arbeitsgerichtlichen Vergleich, unsere Mandantschaft hat nicht umgehend die Ansprüche erfüllt. Wir erhielten nach einem Monat eine Vollstreckungsandrohung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs sowie hinsichtlich des Zeugnisses. Beigefügt war eine Berechnung unter Zusammenrechnung von Zeugniswert und Zahlungsanspruch. Die Mandantschaft erfüllte innerhalb der Frist nicht, sondern erst mit einer Verzögerung von ca. 2 Wochen nach Fristsetzung. Die Ansprüche sind aber mittlerweile erfüllt. Es geht jetzt nur noch um die Kostenfestsetzung, die per se auch berechtigt ist.

Erst wurde ein KFA hinsichtlich der vorzunehmenden Handlung (Zeugnis/Arbeitspapiere) von dem Gläubiger separat gemacht , jetzt habe ich einen weiteren KFA hier liegen, der über den Zahlungsanspruch lautet.

Ist das denn richtig so?

Warum haben die bei der Vollstreckungsandrohung aber erst alles zusammengerechnet? Eigentlich sind es doch zwei unterschiedliche Paar Schuhe und § 22 RVG kommt nicht zum Tragen. Oder doch?
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Anahid
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#2

27.01.2017, 14:06

Natürlich kommt § 22 RVG zum Tragen und eben darum haben die auch in der Aufforderung zusammengerechnet. Ich würde hinsichtlich des zweiten KFA Abweisung beantragen. Selbstverständlich kann die Differenz zwischen Aufforderungsschreiben und erstem KFA aber noch festgesetzt werden (was natürlich der Gegenseite nicht auf die Nase gebunden werden muss).
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#3

09.02.2017, 12:52

Ich hab diesbezüglich wieder ein Problem:

Jetzt hat die Gegenseite eben separat KFA gestellt beim Arbeitsgericht über die 0,3 aus dem Gegenstandswert für die Zeugniserteilung und dann eben noch mal beim Amtsgericht über die 0,3 aus dem Gegenstandswert der Zahlungsansprüche.

In der Vollstreckungsandrohung haben sie aber wie gesagt beides als eins behandelt und die 0,3 eben aus dem Gesamtstreitwert genommen.

Woran müssen sie sich denn halten? Hätten die nicht zwei separate Vollstreckungsandrohungen machen müssen? Oder sind die Gebühren trotzdem gerechtfertigt, auch wenn sie in der Vollstreckungsandrohung die Kostenberechnung so gemacht haben, als wäre es eine Angelegenheit unter Zugrundelegung des Gesamtstreitwerts.

Ich stehe hier leider völlig auf dem Schlauch :oops:
Zuletzt geändert von Mariposa2 am 09.02.2017, 16:51, insgesamt 1-mal geändert.
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#4

09.02.2017, 13:16

Jetzt blick ich langsam nicht mehr durch. Gibt es denn zwei Titel?
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#5

09.02.2017, 13:42

Nicht, dass ich wüsste.

Es gibt einen Vergleichsbeschluss. In diesem war ein Zeugnis geregelt und diverse Zahlungsansprüche, u. a. wegen Überstunden, Abfindung etc.
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#6

09.02.2017, 15:09

Ja aber dann ist doch für die Kostenfestzung insgesamt das Arbeitsgericht zuständig. Ich würde also gegenüber dem Amtsgericht mittteilen, dass hier die Zuständigkeit des Amtsgerichts nicht gegeben ist. Die Vollstreckung wurde aus einem arbeitsgerichtlichen Titel angedroht. Da hier u.a. auch der Zeugniserteilungsanspruch zu vollstrecken war, wäre insoweit für den Erlass des entsprechenden Beschlusses nach § 888 ZPO das Arbeitsgericht zuständig. Da Inhalt der Vollstreckungsandrohung sowohl die Zeugniserteilung als auch der Zahlungsanspruch waren, ist auch die Kostenfestsetzung einheitlich vorzunehmen und entsprechend vollständig durch das Arbeitsgericht.
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#7

09.02.2017, 15:37

Danke dir Anahid :).

Aber in der Praxis hätte man ja rein theoretisch dann zwei Titel benötigt und mit einem dann Zwangsgeld beim ArbG beantragt und beim Amtsgericht die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs durchgeführt, oder?

Man hätte ja auch eigentlich zwei Vollstreckungsandrohungen machen können (müssen?) Und dann wäre es doch richtig oder
Zuletzt geändert von Mariposa2 am 09.02.2017, 15:50, insgesamt 2-mal geändert.
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#8

09.02.2017, 15:44

Nur wenn es zwei Vollstreckungstitel gegeben hätte, hätte ich mir hier überhaupt Gedanken gemacht, ob hier irgendetwas aufgeteilt hätte werden müssen (was für ein Deutsch :mrgreen:).

Grundsätzlich ist auch ein Gläubiger zur Schadensminderungspflicht verpflichtet. Bei mehreren Titeln (häufigste Konstellation: Urteil und KFB) gehst Du ja auch nicht hin und forderst für jeden Titel einzeln auf, sondern wenn, dann zusammen. Was anderes wäre es natürlich, wenn Du aufgrund einer bestehenden RSV (übernimmt Kosten für 3 Vollstreckungsversuche je Titel) zuerst das Urteil zu vollstrecken versuchst und erst später dann den KFB. Aber wie gesagt....dann ist das auch nacheinander und nicht gleichzeitig. Wenn mehrere Ansprüche gleichzeitig geltend gemacht werden, dann sind die Streitwerte für die Kosten des Rechtsanwalts zu addieren (§ 22 Nr. 1 RVG).
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#9

09.02.2017, 15:57

Danke schön :)
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#10

09.03.2017, 12:39

So, das Amtsgericht hat jetzt geantwortet, dass es sehr wohl für die ZV aus der Zahlung zuständig ist (und das Arbeitsgericht dementsprechend für das Zeugnis).

Ich werde jetzt trotzdem weiterhin darauf pochen, dass es als eine Angelegenheit anzusehen ist, weil es gleichzeitig geltend gemacht wurde.

Zwei Titel gibt es per se nicht, aber die Gegenseite hätte sicherlich eine zweite vollstreckbare Ausfertigung auf Antrag bekommen, da man zwei verschiedene Vollstreckungshandlungen vornehmen muss und nicht erst warten kann, bis eine erledigt ist und man den Titel zurück bekommt, um den anderen Anspruch zu vollstrecken.

Wahrscheinlich hab ich hier nur einen riesigen Denkfehler.
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