KFA mit Anrechnung 3305
Verfasst: 26.01.2017, 15:21
Hallo zusammen,
ich glaube, ich stehe völlig im Wald.
Wir haben ein Verfahren geführt wie folgt:
Mahnbescheid beantragt, Vollstreckungsbescheid beantragt. Die Gegenseite hat verspäteten Widerspruch eingelegt. Das Verfahren wurde ans Prozessgericht abgegeben. Es gab einen Termin, wir haben einen UB beauftragt.
Wir haben sodann ein Teil-VU erhalten und den Kostenfestsetzungsantrag wie folgt gestellt:
Verfahrensgebühr 3100
Pauschale (1 x)
netto
Mehrwertsteuer
brutto
Kosten UB
Gesamtsumme
Ich bekomme nun eine Monierung auf den Tisch, in welcher geschrieben steht, dass "die 1,0-fache Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren gemäß 3305 wegen der Nachbemerkung zu 3305 auf die Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen ist. Für das streitige Verfahren kann daher nur die Differenz der Gebühren in Ansatz gebracht werden."
Ja, schön. Ich sehe den Fehler nicht. Die 3305 hebt sich doch auf. Was überseh ich denn jetzt?
Mein Gedankengang ist, dass ich jetzt die
Verfahrensgebühr 3305
Verfahrensgebühr 3100
Anrechnung
Pauschale (2 x)
netto
Mehrwertsteuer
brutto
Kosten UB
Gesamtsumme
in meinem korrigierten KFA geltend mache und damit sogar noch 20 € Pauschale hinzusetze aber sich von der Berechnung doch sonst nix ändert.... Ich steh wohl auf dem Schlauch.
Vielleicht kann mir jemand kurz erklären, wo mein Denkfehler ist?
ich glaube, ich stehe völlig im Wald.
Wir haben ein Verfahren geführt wie folgt:
Mahnbescheid beantragt, Vollstreckungsbescheid beantragt. Die Gegenseite hat verspäteten Widerspruch eingelegt. Das Verfahren wurde ans Prozessgericht abgegeben. Es gab einen Termin, wir haben einen UB beauftragt.
Wir haben sodann ein Teil-VU erhalten und den Kostenfestsetzungsantrag wie folgt gestellt:
Verfahrensgebühr 3100
Pauschale (1 x)
netto
Mehrwertsteuer
brutto
Kosten UB
Gesamtsumme
Ich bekomme nun eine Monierung auf den Tisch, in welcher geschrieben steht, dass "die 1,0-fache Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren gemäß 3305 wegen der Nachbemerkung zu 3305 auf die Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen ist. Für das streitige Verfahren kann daher nur die Differenz der Gebühren in Ansatz gebracht werden."
Ja, schön. Ich sehe den Fehler nicht. Die 3305 hebt sich doch auf. Was überseh ich denn jetzt?
Mein Gedankengang ist, dass ich jetzt die
Verfahrensgebühr 3305
Verfahrensgebühr 3100
Anrechnung
Pauschale (2 x)
netto
Mehrwertsteuer
brutto
Kosten UB
Gesamtsumme
in meinem korrigierten KFA geltend mache und damit sogar noch 20 € Pauschale hinzusetze aber sich von der Berechnung doch sonst nix ändert.... Ich steh wohl auf dem Schlauch.
Vielleicht kann mir jemand kurz erklären, wo mein Denkfehler ist?