KFA mit Anrechnung 3305

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

26.01.2017, 15:21

Hallo zusammen,

ich glaube, ich stehe völlig im Wald.

Wir haben ein Verfahren geführt wie folgt:

Mahnbescheid beantragt, Vollstreckungsbescheid beantragt. Die Gegenseite hat verspäteten Widerspruch eingelegt. Das Verfahren wurde ans Prozessgericht abgegeben. Es gab einen Termin, wir haben einen UB beauftragt.
Wir haben sodann ein Teil-VU erhalten und den Kostenfestsetzungsantrag wie folgt gestellt:

Verfahrensgebühr 3100
Pauschale (1 x)
netto
Mehrwertsteuer
brutto
Kosten UB
Gesamtsumme

Ich bekomme nun eine Monierung auf den Tisch, in welcher geschrieben steht, dass "die 1,0-fache Verfahrensgebühr für das Mahnverfahren gemäß 3305 wegen der Nachbemerkung zu 3305 auf die Verfahrensgebühr für den nachfolgenden Rechtsstreit anzurechnen ist. Für das streitige Verfahren kann daher nur die Differenz der Gebühren in Ansatz gebracht werden."

Ja, schön. Ich sehe den Fehler nicht. Die 3305 hebt sich doch auf. Was überseh ich denn jetzt?

Mein Gedankengang ist, dass ich jetzt die

Verfahrensgebühr 3305
Verfahrensgebühr 3100
Anrechnung
Pauschale (2 x)
netto
Mehrwertsteuer
brutto
Kosten UB
Gesamtsumme

in meinem korrigierten KFA geltend mache und damit sogar noch 20 € Pauschale hinzusetze aber sich von der Berechnung doch sonst nix ändert.... Ich steh wohl auf dem Schlauch.

Vielleicht kann mir jemand kurz erklären, wo mein Denkfehler ist?
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#2

26.01.2017, 16:16

Warum erging denn lediglich ein Teil-VU und was ist ausgeurteilt worden? Bleibt der VB in der Welt?
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#3

26.01.2017, 16:35

Der Einspruch wurde verworfen, Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Grad gelesen: Im Termin erschien die Gegenseite nicht, es wurden entsprechende Anträge gestellt. Wir hatten für einen Teil des Rechtsstreit für erledigt erklärt - vor dem Termin allerdings schon.
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#4

26.01.2017, 17:50

Der Hinweis des Gerichts bezieht sich darauf, dass Du bereits festgesetzte Kosten hast, nämlich in dem VB, der ja nicht aufgehoben wurde, da der Einspruch verworfen wurde.

Die Kosten des Mahnverfahrens sind immer mit in den KFA hinein zu nehmen, da es sich nunmal um Verfahrenskosten handelt. Auch wenn hier in der Regel nur die PTA aus dem Mahnverfahren übrig bleibt, so sind das doch Kosten, die Deinem Mandanten entstehen und die er zurückverlangen kann.

In Deinem Fall kommt halt erschwerend hinzu, dass Du quasi schon einen Teil-KFB in Form des VB hast. Dein KFA muss daher wie folgt aussehen (ich geh davon aus, dass es eine vorgerichtliche Tätigkeit nicht gab und entsprechende Gebühren somit nicht im VB festgesetzt sind):

1,0 VG Nr. 3305
0,5 VG Nr. 3308
PTA
1,3 VG Nr. 3100
Anrechnung 1,0 VG gem. Anmerkung 3305
0,5 TG (wo ist den die in Deinem KFA abgeblieben? :kopfkratz)
PTA
MwSt (wenn Mandant nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist)
abzgl. bereits durch VB vom ..... festgesetzter
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#5

26.01.2017, 17:54

die TG ist in den "Kosten UB" enthalten. Weiteres morgen, da ich nicht mehr im Büro bin :knutsch
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#6

26.01.2017, 17:55

Ach jo......der ist mir nun hinten runtergefallen. :mrgreen: :knutsch

Dann Berechnung ohne TG, dafür zzgl. UBV-Kosten. ;)
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#7

27.01.2017, 08:53

Guten Morgen,

Anahid, du meinst also so:

Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG 1,0
Verfahrensgebühr § 13 RVG, 3308 VV RVG Nr. 0,5
Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 1,3
Anrechnung gem. Nr. 3305 Satz 2 VV RVG aus Wert ... € 1,0
- Pauschale Nr. 7002 VV RVG in Höhe von 20,00 € bleibt bestehen. -
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme netto
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG
Zwischensumme brutto
abzgl. bereits durch VB vom ... festgesetzter
Kosten UB
Gesamtsumme


Ich habe, wenn ich die Rechnung so in mein Programm eingebe, 40 € Postpauschale. Muss ich dann, wenn ich "abzgl. bereits durch VB vom ... festgesetzter" berechne, die im VB festgesetzten Verfahrenskosten abziehen? Die 150,00 € ist ja in meiner Berechnung bereits angerechnet.

So eine Berechnung hab ich auch noch nicht gehabt... So ein Mist.
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#8

27.01.2017, 09:06

Ja, Du musst die kompletten Verfahrenskosten aus dem VB unten abziehen. Klar hast Du die 150,00 € angerechnet. Die stehen Dir ja auch nicht mehr zu. Sie sind aber festgesetzt und darum musst Du die zusätzlich unten abziehen.
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#9

27.01.2017, 09:20

ah ok.
Vielen Dank, Anahid :knutsch
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