Abrechnung Verfahren mit Aufrechnung und Teilerledigung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
eva:-)
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#1

11.01.2017, 09:32

Ich wünsche Euch allen zu erst ein gesundes, erfolgreiches und glückliches neues Jahr. ;)

So, nun zu meiner Unsicherheit bei der Abrechnung des folgenden Verfahrens:

Im Okt 2015 wurde Klage erhoben HF 95.140,50€, vorgerichtliche RA-Kosten 5.253,85 €
Im Dez. 2015 erklärte der erste Anwalt unseres Mandanten (Beklagter) die Aufrechnung mit 120.000,00 € jedoch max. bis zur Klageforderung.

Anfang Feb. 2016 erfolgte aufgrund der Zahlung des Beklagten (unser Mandant) in Höhe von 7000 € eine Teilerledigungserklärung.

Mitte Feb. 2016 eine weitere Teilerledigungserklärung aufgrund der Zahlung des Beklagten (unser Mandant) in Höhe von 7000 €.

Im März 2016 dann die dritte und letzte Teilerledigungserklärung aufgrund der Zahlung des Beklagten (unser Mandant) in Höhe von 7000 €.

Im April 2016 haben wir das Mandat von dem Beklagten dann übertragen bekommen.

Im Nov. 2016 gab es einen Termin vor dem LG, wo sich die Parteien verglichen. Der Vergleich lt. in Kurzfassung: Beklagter zahlt bis 30.11.16 einen Betrag von 68.000 € (Quotelung der Kostentragung 90 % Beklagter 10 % Kläger) dann erfolgt Verzicht auf Rest HF und NF; sonst 95.140,50 € + vorgerichtliche RA-Kosten 5.253,85 € (Kostentragung 100 % Beklagter)

Der Beklagte (unser Mandant) hat vor dem 30.11.16 den Vergleichsbetrag geleistet.

Das Gericht hat die Streitwerte wie folgt festgesetzt:

Für die Zeit bis zum 07.02.16 auf 190.281,00 €
Für die Zeit ab dem 08.02.16 bis 14.02.16 auf 176.902,98 €
Für die Zeit ab 15.02.16 bis zum 21.03.16 auf 164.149,94 €
Für die Zeit ab 22.03.16 auf 151.395,92 €
Für den Vergleich auf 196.009,46 €

Die Streitwertfestsetzung ist nach meiner Ansicht korrekt.

So nun zu meiner Abrechnung/ Kostenausgleichung:

Gegenstandswert: 151.395,92 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 2.285,40 €
Gegenstandswert: 44.613,54
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung
§ 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 331,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 196.009,46 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 196.009,46 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 2.415,60 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 2.013,00
Zwischensumme der Gebührenpositionen 7.045,50 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 7.065,50 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.342,45 €
Summe brutto 8.407,95 €

Liege ich mit meiner Abrechnung richtig oder habe ich einen Denkfehler?
Danke Euch schon mal im Voraus
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#2

11.01.2017, 10:53

Hmmm... vielleicht denke ich zu einfach :kopfkratz , aber meine Kostenrechnung hier würde so aussehen:

1,3 Verfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV (Wert: 190.281,00 Euro) 2.616,90 Euro
0,8 Differenzverfahrensgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3101 Nr. 2 VV (Wert: 5.728,46 Euro) 283,20 Euro
Angleich gem. § 15 III RVG -283,20 Euro
1,2 Terminsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 3104 VV (Wert: 151.395,92 Euro) 2.109,60 Euro
1,0 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV (Wert: 190.281,00 Euro) 2.013,00 Euro
1,5 Einigungsgebühr §§ 2, 13 RVG, Nr. 1000 VV (Wert: 5.728,46 Euro) 531,00 Euro
Angleich gem. § 15 III RVG 0,00 Euro
Post- und Telekommunikationspauschale Nr. 7002 VV 20,00 Euro
------------------
Zwischensumme 7.290,50 Euro
Umsatzsteuer (MwSt) Nr. 7008 VV (19,00 %) 1.385,20 Euro
------------------
Endsumme 8.675,70 Euro
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#3

11.01.2017, 11:15

Und ich bin der Meinung, dass Eure beiden Rechnungen falsch sind.

Deine Alice, weil die Themenstarterin erst ab April 2016 beauftragt war und damit nur noch ein Streitwert von 151.395,92 € rechtshängig war.

Deine eva, weil Du die EG falsch berechnest. Hier ist eine 1,0 EG aus dem Streitwert von 151.395,92 € abzurechnen und eine 1,5 EG nach 1000 VV RVG aus 44.613,54 € (Obergrenze 1,5 aus 196.009,46 € ist zu beachten).
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#4

11.01.2017, 11:47

Stimmt, hast Recht, das mit der Beauftragung habe ich schlichtweg überlesen. :oops:
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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#5

11.01.2017, 13:18

Okay, mit der EG war ich mir nicht so sicher, da ja die Aufrechnung in Höhe von 120.000,00 € erklärt wurde und diese somit doch rechtshängig war. Begründung des Gerichts zur Festsetzung des GW f. den Vergleich: "Der Gegenstandswert des Vergleichs erhöht sich um den vollen Wert der zur Aufrechnung gestellten Gegenforderung (120.000,00 €), weil diese ihrem gesamten Umfang nach miterledigt worden ist."
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#6

11.01.2017, 13:37

Wenn der Streitwert wie von Dir angegeben festgesetzt wurde, ist wie von mir angegeben abzurechnen. ;)
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#7

11.01.2017, 23:15

Okay, danke euch.

War wahrscheinlich nur etwas verwirrt, da meistens in den Streitwertfestsetzungen steht: der Vergleichswert übersteigt den Streitwert in Höhe von oder der Vergleichsmehrwert beträgt ...

Werde dann wie von Anahid angegeben abrechnen.

Liebe Grüße
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#8

12.01.2017, 09:18

Guten Morgen,
hier meine Abrechnungen:

Meine Abrechnung gegenüber dem Mandanten (Beklagten):

Gegenstandswert: 151.395,92 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 2.285,40 €
Gegenstandswert: 44.613,54 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung
§ 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2, 3100 VV RVG 331,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 196.009,46 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 196.009,46 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 2.415,60 €
Gegenstandswert: 151.395,92 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 1.758,00 €
Gegenstandswert: 44.613,54 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1.261,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 196.009,46 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 8.052,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 8.072,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.533,68 €
Summe brutto 9.605,68 €


Abrechnung für Kostenausgleichungsantrag des Beklagten:

Gegenstandswert: 190.281,00 €
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 2.616,90 €
Gegenstandswert: 38.885,08 €
0,8 Verfahrensgebühr, Protokollierung einer Einigung
§ 13 RVG, Nr. 3101 Nrn. 2,3100 VV RVG 156,00 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,3 aus Wert 229.166,08 € berücksichtigt -
Gegenstandswert: 190.281,00 €
1,2 Terminsgebühr § 13 RVG, Nr. 3104 VV RVG 2.415,60 €
1,0 Einigungsgebühr, gerichtliches Verfahren § 13 RVG, Nrn. 1003, 1000 VV RVG 2.013,00 €
Gegenstandswert: 38.885,08 €
1,5 Einigungsgebühr § 13 RVG, Nr. 1000 VV RVG 1.186,50 €
- Obergrenze § 15 Abs. 3 RVG 1,5 aus Wert 229.166,08 € berücksichtigt -
Zwischensumme der Gebührenpositionen 8.388,00 €
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 €
Zwischensumme netto 8.408,00 €
19 % Mehrwertsteuer Nr. 7008 VV RVG 1.597,52 €
Summe brutto 10.005,52 €
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#9

12.01.2017, 10:22

Der Kostenausgleichsantrag ist nicht anders zu stellen als die Abrechnung mit dem Mandanten.
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#10

12.01.2017, 14:32

Aber dem Mdt/Beklagten sind doch durch die Beauftragung des ersten Rechtsanwalts diese Kosten nach dem Streitwerten auch entstanden.

Ich muss doch die dem Beklagten entstandenen tatsächlichen abrechenbaren Kosten angeben und nicht die mit uns im Innenverhältnis entstandenen - stehe gerade auf dem Schlau.
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