Abrechnung gegenüber Versicherung Unfallsache

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

22.12.2016, 09:41

Bin Wiedereinsteiger; war jetzt 6 Jahre raus... Das vorweg.
Hab im Eiltempo Änderungen im RVG durchgelesen und eine Unfallsache abgerechnet. Ich kenne noch das DAV-Abkommen, was es wohl nicht mehr gibt.

Ich hab ne Unfallsache mit reinem Sachschaden; kein Personenschaden. Die gegnerische Versicherung hat schleppend und immer direkt an Mandant mit Scheck reguliert. Es gingen bis zum Abschluss mehrere Schreiben hin und her, weil sie ständig was abgezogen haben und per Scheck an die Mandantin reguliert haben.

Ich habe die Unfallsache bewusst "klein" abgerechnet, und zwar nach dem geforderten Schadenbetrag, nicht nach dem regulierten, und hab nur eine 1,3 Gebühr angesetzt.
Die Versicherung schickt wieder einen Scheck und bezahlt nach dem regulierten Schadenbetrag, was immerhin einen Sprung runter bei den Streitwerten ausmacht.
Wir wollten 334,75 € inkl. Ausl.-Pausch und MwSt., gezahlt wurden 255,85 €. Die Mandantin ist die (schon betagte) Mutter meiner Vorgesetzten. Sie wird also keine Differenz bei der Mandantin anfordern. Kann ich nach dem regulierten Schadensbetrag als Streitwert die Differenz zwischen der angesetzten 1,3-Gebühr und der eigentlich (wie ich nachgelesen habe) in Ansatz zu bringenden 1,8-Gebühr noch nachfordern?
Wir haben Schwacke bedienen müssen; wir haben Urteile zitieren müssen, weil die betagte Mandantin an eine "Noname-Werkstatt" in Sonstwo verwiesen wurde, sie aber bei der (seit 20 Jahren) Werkstatt ihres Vertrauens reparieren lassen wollte, die im Wohnort der Mandantin ansässig ist. Dort wurden schon immer die Autos gekauft, repariert, gewartet, etc.
Der Dienstweg ist der Weg vom Holzweg in die Sackgasse. :nachdenk :patsch :vogel
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Adora Belle
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#2

22.12.2016, 10:05

Die Versicherung muss nur die RA-Vergütung nach dem regulierten Betrag zahlen. 1,8 GG sehe ich nicht, 1,5 vielleicht, aber an sich ist das alles ganz übliche und durchschnittliche Unfallregulierung, und die Zicken der Gegner-Haftpflicht sind nix Außergewöhnliches, sondern Alltagsgeschäft.

Man hätte von vornherein die Zahlung per Scheck nicht akzeptieren sollen, und evtl noch DAVOR - jemanden beauftragen, der sich damit auskennt. Nicht böse gemeint, aber es bringt nix, solche Mandate zu führen, nur weil ein Familienmitglied Hilfe braucht. Da steht am Ende meist Ärger und Enttäuschung auf beiden Seiten. ;)
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#3

22.12.2016, 10:35

:thx

Meine Vorgesetzte ist Anwältin. Warum sollte die Mutter zu nem anderen Anwalt gehen, wenn ihre Tochter einer ist?
Die, die sich nicht auskennt, bin ich... zu lange raus vielleicht :kopfkratz :doof

Ich hab ja auch keine 1,8 gesehen, weshalb ich 1,3 genommen hab, eben aber nach gefordertem Schadenbetrag (ohne MwSt.; Kostenvoranschlag), weil die Versicherung nach Vorlage des Urteils bzgl. des inzwischen unter betimmten Voraussetzungen unzulässigen Verweises an Noname-Werkstätten durch uns den Ausgleich des Abzugsbetrags avisiert hat mit den Worten: Wir sind nunmehr regulierungsbereit und erwarten die Zusendung der Reparaturrechnung.
Gezahlt haben sie dann wiederum an die Mandantin direkt per Scheck. Aus dieser mini-Unfallsache haben die n riesen trara gemacht...
Aber ich weiß es auch noch aus der Vergangenheit; es war so und wird sich wohl auch nie ändern.

Die Mutter meiner Vorgesetzten (Anwältin) hat den Scheck bekommen und sich bei der Einlösung nichts gedacht. Sie hat den Reparaturauftrag erteilt und mit dem "Scheckbetrag" angezahlt. Wir haben der Versicherung danach geschrieben, dass die Einlösung des Schecks kein Anerkenntnis darstellt. Die Bevollmächtigung inkl. Geldempfangsvollmacht (ist ja üblich) war ja lange vorher nachgewiesen. Trotzdem hat die Versicherung immer wieder Schecks der Mandantin geschickt. Das wäre auch ein "No-Go", wären Anwalt und Mandantin nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis. :ka

Ich werde nix nachfordern. Der Aufwand wegen knapp 40,00 Euro ist mir einfach zu hoch.
Ich war ja nur verunsichert, weil ich so lang raus bin. Früher hätte ich mit Übersendung der RA-Rechnung die in Ansatz gebrachte Gebührenhöhe und den Streitwert begründet, damit es erst gar nicht zu Diskussionen kommt. Das werde ich zukünftig auch wieder machen. :-?
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