Hallo meine Lieben,
die Gegenseite hat fristwahrend Rechtsmittel eingelegt,
mindestens 3 mal um Fristerstreckung für die Begründung gebeten,
dann nachdem das OlG mitgeteilt hat, dass man der Beschwerde eh verlustig ist, durch nicht fristgerechte Einlegung des Rechtsmittels hat die Gegenseite Wiedereinsetzung und erneute Beschwerde beantragt,
und ganz zum Schluss das Rechtsmittel zurückgenommen, laut Beschluss OLG hat er die Kosten zu tragen
und nun meint unsere Rechtspflegerin, da wir uns im Rechtsmittelverfahren bestellt haben trotz fristwahrendem Rechtsmitteleinlegung, dass wir keinen Anspruch auf die Kosten der Rechtsmittelinstanz haben. Stimmt das? Ich hab mich im Netz doof und dämlich gesucht, selbst meine Kommentare geben nix her. Einen § nennt sie natürlich für ihre Behauptung nicht. Ich würde das gerne sowas von bestreiten
Wer kann helfen?
Lieben Gruß
T
Fristwahrung eingelegtes Rechtsmittel - Kosten für Gegner?
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Nr. 3201 VV RVG (und selbstverständlich kannst Du nur die abrechnen und nicht eine 1,6 VG nach Nr. 3200 VV RVG) sieht nicht vor, dass der Anwalt sich bestellt haben muss, sondern es reicht, dass der Anwalt den Auftrag hatte, in dem Berufungsverfahren tätig zu werden. Ohne Bestellung wirst Du diese Beauftragung wohl nachweisen müssen (z.B. durch Vorlage einer entsprechenden Vollmacht o.ä.).
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Also dass zumindest die verminderte Gebühr zu erstatten ist, hatte mal der BGH entschieden, X ZB 27/02. Vielleicht hilft das ja als Argument. Bei fristwahrender Berufung dürfen nur keine Sachanträge gestellt werden bzw. selbst wenn die volle Gebühr entstanden ist, ist nur die verminderte Gebühr erstattungsfähig, da es noch nicht notwendig war (siehe § 91 ZPO), Sachanträge zu stellen.
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Wie die Vorredner. Die verminderte Verfahrensgebühr nach 3201 VV RVG entsteht bereits für die Einarbeitung ins Berufungsverfahren. Wenn also z. B. die Berufung zugestellt wird und der Prozessbevollmächtiger daraufhin mit dem Mandanten erörtert, wie darauf zu reagieren ist, dann hat er bereits eine gebührenauslösende Tätigkeit erbracht. Ich meine, dass dazu auch was im Kommentar von <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> steht.
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Vielen Dank. Aber hat jemand schon mal was davon gehört, dass man in so einer Angelegenheit sich nicht bestellen darf? Die plädiert ja extra darauf das die Gegenseite kollegialiter nicht um Bestellung in der Instanz gebeten hat. Aber nach der Aktion die ich da oben geschildert habe, war das doch reine Taktik - ja um die gehts nicht, aber ich finde das ganz schön frech von der Rechtspflegerin mir die Kosten zu versagen. Ich kann meinen KFA doch noch abändern oder? Es ist noch kein KFB ergangen.
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Das dürfte die Frage beantworten:
https://www.rechtslupe.de/zivilrecht/di ... ten-368488
Eine vollständige Kostenversagung scheidet damit aus, die 1,1 Verfahrensgebühr + Auslagenpauschale und ggfs. USt sind erstattungsfähig.
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Eine vollständige Kostenversagung scheidet damit aus, die 1,1 Verfahrensgebühr + Auslagenpauschale und ggfs. USt sind erstattungsfähig.
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Wie verhält es sich in einer Fam.sache?
Mdt kam erstmals zu uns mit Beschluss über vereinfachten Unterhalt ggü seinem Sohn. Mdt wollte sich dagegen zu Wehr setzen und beauftragte uns, Beschwerde einzulegen. Wir waren eigentlich dagegen, haben aber zunächst fristwahrend Beschwerde eingelegt.
Nach Einsicht in weitere Unterlagen des Mdten haben wir die Beschwerde dann zurückgenommen.
Fällt das unter 3201 RVG (vorzeitige Beendigung)? Haben keine Anträge gestellt.
Mdt kam erstmals zu uns mit Beschluss über vereinfachten Unterhalt ggü seinem Sohn. Mdt wollte sich dagegen zu Wehr setzen und beauftragte uns, Beschwerde einzulegen. Wir waren eigentlich dagegen, haben aber zunächst fristwahrend Beschwerde eingelegt.
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Fällt das unter 3201 RVG (vorzeitige Beendigung)? Haben keine Anträge gestellt.
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Nein, auch wenn die Beschwerde lediglich zur Fristwahrung eingelegt wurde, ist damit die volle 1,6 Gebühr entstanden.Krümelkekse hat geschrieben: ↑11.11.2021, 12:53Wie verhält es sich in einer Fam.sache?
Mdt kam erstmals zu uns mit Beschluss über vereinfachten Unterhalt ggü seinem Sohn. Mdt wollte sich dagegen zu Wehr setzen und beauftragte uns, Beschwerde einzulegen. Wir waren eigentlich dagegen, haben aber zunächst fristwahrend Beschwerde eingelegt.
Nach Einsicht in weitere Unterlagen des Mdten haben wir die Beschwerde dann zurückgenommen.
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"Willst du den Charakter eines Menschen erkennen, so gib ihm Macht." (Abraham Lincoln)