Liebe Damen und Herren ,
leider habe ich eine ganz banale Frage, ich arbeite in einer Kanzlei in der "eigentlich" nur über Stunden abgerechnet wird also liegt meine Ausbildung auch schon Jahre zurück .... Grund für die RVG-Frage unserem Chef wurde 2012 eine Dienstleistung 2x vom Konto abgebucht. Mein Chef wird von einem Partner vertreten!
D.h. wir haben den Auftrag erhalten ins Mahnverfahren zu gehen, haben Mahnbescheid eingereicht, es wurde rechtzeitig Widerspruch des Schuldners eingelegt. Es ging ins streitige Verfahren, dann zum zuständigen AG nebst mündlicher Verhandlung (die in Untervollmacht mit 50%iger Gebührenteilung erfolgte), in der der Schuldner nicht erschien, es wurde Versäumnisurteil beantragt. Mir liegt eine vollstreckbare Ausfertigung vor und durchs AG wurde bekannt gegeben das Insolvenz beantragt worden ist. Jetzt muss ich die RVG-Rechnungen machen, könnt ihr mir da bitte bitte dabei helfen, wenn es jemanden gibt, der weiß was ich meine ?
Viele Grüße kathawngr
Abrechnung Mahnverfahren - streitiges Verfahren etc.
- icerose
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zuerst: Hallo und herzlich Willkommen hier
Zur Frage: Deine Rechnung gem. § 10 RVG muss wie folgt aussehen:
Gegenstandswert: Bruttosumme der Dienstleistung
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Zahlen kann ich keine schreiben, da ich den GW nicht kenne )
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
- Anrechnung 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nachbem. zu Nr. 3305 VV RVG
0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, RVG, Nr. 3105 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
Zwischensumme
zzgl. 19 % Umsatzsteuer gem. Nr. 7008 VV RVG
Rechnungsendbetrag
Zur Frage: Deine Rechnung gem. § 10 RVG muss wie folgt aussehen:
Gegenstandswert: Bruttosumme der Dienstleistung
1,0 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3305 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG (Zahlen kann ich keine schreiben, da ich den GW nicht kenne )
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
- Anrechnung 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nachbem. zu Nr. 3305 VV RVG
0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, RVG, Nr. 3105 VV RVG
Auslagenpauschale gem. Nr. 7002 VV RVG
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Rechnungsendbetrag
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Hallo liebe icerose, danke für deine schnelle Antwort, du hast mir schon sehr viel weiter geholfen!
Allerdings hab ich noch ne Frage, muss ich bezüglich der Gebührenteilung mit der terminswahrnehmenden Kanzlei noch etwas beachten?
Allerdings hab ich noch ne Frage, muss ich bezüglich der Gebührenteilung mit der terminswahrnehmenden Kanzlei noch etwas beachten?
- icerose
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ja, geteilt werden natürlich nur die Gebühren des streitigen Verfahrens. Das vorangegangene Mahnverfahren geht den terminwahrnehmenden Kollegen nichts an.kathawngr hat geschrieben:muss ich bezüglich der Gebührenteilung mit der terminswahrnehmenden Kanzlei noch etwas beachten?
Du kannst die Rechnungen ja ggf. auch trennen, also einzeln erstellen - teilt sich dann besser.
Entschuldige, dass ich das nicht gleich erwähnt hab.
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icerose hat geschrieben:ja, geteilt werden natürlich nur die Gebühren des streitigen Verfahrens. Das vorangegangene Mahnverfahren geht den terminwahrnehmenden Kollegen nichts an.kathawngr hat geschrieben:muss ich bezüglich der Gebührenteilung mit der terminswahrnehmenden Kanzlei noch etwas beachten?
Du kannst die Rechnungen ja ggf. auch trennen, also einzeln erstellen - teilt sich dann besser.
Entschuldige, dass ich das nicht gleich erwähnt hab.
Liebe icerose, ich bräuchte noch einmal deine Hilfe - ich hätte die Rechnung jetzt wie folgt gestellt, stimmt das so?
1. Kosten Hauptbevollmächtigter
Gegenstandswert: EUR 2.192,20
1,3 Verfahrensgebühr gem. §§ 2, 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG
- Anrechnung 1,0 Verfahrensgebühr gem. Nachbem. zu Nr. 3305 VV RVG EUR 60,30
0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, RVG, EUR 100,50
Nr. 3402, 3105, 3104 VV RVG
Pauschalauslagen gem. 7002 VV RVG EUR 20,00
Zwischensumme EUR 180,80
19% Mehrwertsteuer gem. 7008 VV RVG EUR 34,35
Summe EUR 215,15
2. Kosten Unterbevollmächtigter
Gegenstandswert: EUR 2.192,20
0,65 Verfahrensgebühr gem. § 13 RVG,
Nr. 3401,3100 VV RVG EUR 130,65
0,5 Terminsgebühr gem. §§ 2, 13, RVG, EUR 100,50
Nr. 3402, 3105, 3104 VV RVG
Pauschalauslagen gem. 7002 VV RVG EUR 20,00
Zwischensumme EUR 251,15
19% Mehrwertsteuer gem. 7008 VV RVG EUR 47,72
Summe EUR 298,87
Zwischensumme zu 1. EUR 215,15
Zwischensumme zu 2. EUR 298,87
Summe EUR 514,02
abzüglich ½ gemäß Gebührenteilung EUR 257,01
Endsumme EUR 257,01
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Die Rechnung ist falsch. Der Hauptbevollmächtigte erhält keine TG. Er ist ja schließlich nicht beim Termin gewesen.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
- icerose
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da war die Anahid schneller. Und Recht hat sie.
Ansonsten sieht die Rechnung gut aus (hab allerdings die Eurobeträge nicht nachgerechnet).
Ansonsten sieht die Rechnung gut aus (hab allerdings die Eurobeträge nicht nachgerechnet).
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
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Guten Morgen,
ich muss dieses Thema leider nochmal aufgreifen.
Wir haben Mahnbescheid beantragt, dieser konnte nicht zugestellte werden. Da die EMA zu lange dauerte, musste ein erneuter Mahnbescheid beantragt werden. Es erging ein Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen hat die Gegenseite Einspruch eingelegt. Im streitigen Verfahren erging dann ein VU.
Das eine Anrechnung der 3305 VV auf die 3100VV erfolgt ist mir klar, aber RA micro meint nun, dass beide Gebühren des Mahnbescheides anzurechnen wären. Ist das so korrekt? Ich sitze schon seit Tagen und grübele.
LG Denise
ich muss dieses Thema leider nochmal aufgreifen.
Wir haben Mahnbescheid beantragt, dieser konnte nicht zugestellte werden. Da die EMA zu lange dauerte, musste ein erneuter Mahnbescheid beantragt werden. Es erging ein Vollstreckungsbescheid. Gegen diesen hat die Gegenseite Einspruch eingelegt. Im streitigen Verfahren erging dann ein VU.
Das eine Anrechnung der 3305 VV auf die 3100VV erfolgt ist mir klar, aber RA micro meint nun, dass beide Gebühren des Mahnbescheides anzurechnen wären. Ist das so korrekt? Ich sitze schon seit Tagen und grübele.
LG Denise
- Tigerle
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Du kannst in dem gerichtlichen Verfahren die Gebühren des ersten Mahnbescheides nicht im Kostenfestsetzungsverfahren mit geltend machen. Diese hätten - wenn diese vom Schuldner zu tragen wären - als Nebenforderung geltend gemacht werden müssen.
Also nur einmal die Anrechnung der Verfahrensgebühr des MB auf die Verfahrensgebühr.
Also nur einmal die Anrechnung der Verfahrensgebühr des MB auf die Verfahrensgebühr.