KFA bei § 128 Abs. 2 und 3 ZPO + Widerspruchsverfahre

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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beachnixe
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#1

05.12.2016, 09:39

Hallo Zusammen,

ich stehe mal wieder vor einem Problem... :(

Ich soll eine "alte" Sache abrechnen...

Nun haben wir gegen 2 Mahnbescheide Ende 2013 Widerspruch eingelegt, die gleichen Mahnbescheide sind dann im Januar 2014 nochmals gekommen, hiergegen haben wir auch Widerspruch eingelegt, dann haben wir in einer Mahnbescheidssache VU ergehen lassen der andere Mahnbescheid wurde scheinbar durch die GEgenseite nicht mehr verfolgt...
Dann haben wir 2015 (in der gleichen Sache diesen gleichen Mahnbescheid der 2013 und 2014 gemacht und von der Gegenseite nicht weiterverfolgt wurde) nochmals erhalten, hiergegen wieder Widerspruch eingelegt und dann ging es ins streitige Verfahren über...
Der Streitwert lag da bei 2500 EUR, dann hat die Gegenseite Teilweise Rücknahme des Antrags auf streitiges Verfahren gemacht und der Streitwert wurde dann vor dem bereits festgesetztem Termin auf EUR 1000 festgesetzt. Dann haben beide Anwälte eingewilligt das Entscheidung nach § 128 Abs. 2 ZPO ergehen kann.
Nun liegt mir das Endurteil vor mit dem Vermerk "... ohne mündliche Verhandlung gem. § 128 Abs. 3 ZPO ergeht folgendes Endurteil...

Chef hat gesagt ich soll hier ganz normal abrechnen (nicht 5 x das Widerspruchsverfahren...

Abrechnung sähe nun meiner Meinung nach so aus:

0,5VG Nr. 3307 aus 2500
Auslagen
USt


1,3 VG aus 2500
- 0,5 VG aus 2500
1,2 TG aus 1000
Auslagen
Ust



Ist denn das so richtig?

LG und Danke
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Anahid
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#2

05.12.2016, 10:51

Ja, ist so richtig.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
beachnixe
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#3

05.12.2016, 11:08

super, vielen Dank. :)
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