Kostenquotelung 50:50

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Manuela1
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#1

27.11.2016, 07:24

Wir haben Sonntagmorgen - und mich sticht der Hafer :kopfkratz :
Im Büro liegt ein Kostenausgleichungsbeschluss. Die Kosten wurden 50:50 geteilt. Der Rechtspflege hat die Kosten des Klägers incl. Gerichtskosten durch 2 geteilt, unsere Kosten durch 2 geteilt und den einen Betrag vom anderen abgezogen; Differenz müssen wir noch zahlen. Erschien mir unter der Woche logisch, heute morgen dann irgendwie nicht mehr ... Kann mich bitte jemand vom Grübeln befreien, damit ich vom Geburtstag meines Kindes was mitbekomme? :-?
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Soenny
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#2

27.11.2016, 09:14

Hast du an die eingezahlten Gerichtskosten gedacht? ;)
❤️ Ich helfe Straßenkatzen, bitte helft mit: Homepage der Straßenkatzen Bonn/Rhein-Sieg e.V. ❤️

Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen! :motz
Manuela1
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#3

27.11.2016, 12:00

Ja, Gerichtskosten sind auf Klägerseite mit drin
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Adora Belle
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#4

28.11.2016, 10:12

Schreib das mal in Zahlen auf, sonst weiß man gar nicht, worüber man redet.
DKB
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#5

28.11.2016, 10:34

Der Kläger hat durch seine Vorschusszahlung mehr Gerichtskosten erbracht, als er es nach der Quote müsste. Daher ist ihm von Eurem Mandanten die Hälfte der Gerichtskosten zu erstatten. Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist völlig richtig, auch die Berechnung des Gerichts ist nicht zu beanstanden.

Die Besonderheit ist eben hier, dass die Kosten nicht gegeneinander aufgehoben worden sind ( was für die Gerichtskosten keinen Unterschied machen würde ), sondern 50:50 gequotelt, so dass hier eben auch noch die außergerichtlichen Kosten in die Ausgleichsberechnung einzubeziehen sind.
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#6

28.11.2016, 15:29

Die praktische Umsetzung der Ausgleichung ist etwas ungewöhnlich. Üblicherweise werden 1. die Gerichtskosten und 2. die außergerichtlichen Kosten separat ausgeglichen und als 3. Schritt wird die sog. Aufrechnung vorgenommen. Richtig ist, dass hier Gerichtskosten und außergerichtliche Kosten jeweils auszugleichen sind.
~ Grüßle ~
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