Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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LuisaJL
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#1
21.11.2016, 15:17
Hallo
Ich benötige bei folgendem Fall Hilfe:
Unser Mandant hat Anzeige wg. Körperverletzung bei der Polizei erstattet. Anschließend hat er uns mit der Wahrnehmung seiner Rechte beauftragt.
Wir haben unsere Vertretung bei der PI angezeigt und Akteneinsicht beantragt.
Anschließend kam ein Schreiben der StA, dass das Ermittlungsverfahren eingestellt worden ist. Danach hat noch ein BT mit dem Mandanten stattgefunden (Erklärung Weiterverfolgung nur im Privatklageverfahren, auf Frist für Geltendmachung SchdEA hingewiesen).
Was kann ich nun abrechnen? Lediglich eine Grundgebühr?
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Anahid
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#2
21.11.2016, 15:58
Wenn nichts weiter erfolgt ist, außer das Erstgespräch und ja noch nicht einmal Einsicht in die Akte genommen werden konnte vor der Einstellung, sehe ich hier auch nicht mehr als die Grundgebühr.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. ![Smilie-mit-Katze :katze1](./images/smilies/katze1.gif)
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Fienchen
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#3
21.11.2016, 16:04
Soweit ich mich erinnere, entsteht auch noch eine Verfahrensgebühr, da die Grundgebühr nicht mehr alleine entsteht, sondern immer in Verbindung mit einer Verfahrensgebühr - wäre in diesem Fall wohl die im Ermittlungsverfahren.
Wenn ich dir Recht gebe, hab ich ja keins mehr...
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Denke nie gedacht zu haben, denn das Denken der Gedanken ist gedankenloses Denken.
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Adora Belle
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#4
21.11.2016, 16:10
Kommt halt drauf an, was beauftragt war. Entweder es sind GG und VG entstanden (ggf unter Mittelgebühr-Höhe), oder es ist eine Einzeltätigkeit.
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LuisaJL
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#5
21.11.2016, 16:16
Danke für eure Antworten.
Wenn es nur eine Einzeltätigkeit ist, wäre es dann die Grundgebühr oder welche Gebühr kommt da noch in Frage?
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#6
21.11.2016, 16:49
Teil 4 Abschnitt 3 - Einzeltätigkeiten