Hallo liebe Nutzer,
ich bin neu im Forum und habe eine Frage:
In meinem Fall erging ein Urteil, nach dem unserer Mandantschaft ein Teil des Klagebetrags zugesprochen wurde bei einer Kostenquotelung von 55 % zu 45 % zu Lasten unserer Mandantin (Klägerin). Der beklagte Partei wurde PKH bewilligt. Nunmehr macht der Rechtspfleger gem .§ 59 RVG einen Übergang des etwaigen Kostenerstattungsanspruchs geltend. Kann in diesem Fall Aufrechnung für die Mandantin bezüglich des etwaigen Kostenerstattungsanspruch (es liegt noch kein KfB vor) mit dem ausgeurteilten Betrag erklärt werden? In der Kommentierung bei <a href="http://www.amazon.de/exec/obidos/ASIN/3406574025/ref=nosim/foreno-21" target="_blank">Gerold/Schmidt</a> finde ich hierzu, daß lediglich eine Aufrechnung mit Kosten aus dem gleichen Verfahren möglich ist. Dies müßte ja dann auch für die Urteilssumme gelten, oder nicht?
Vielen Dank für Euer "Kopfzerbrechen" !
§ 59 RVG Übergang Aufrechnung mit Urteilssumme möglich
-
- Foren-Praktikant(in)
- Beiträge: 1
- Registriert: 18.11.2016, 10:49
- Beruf: Rechtsanwaltsfachangestelte
- Software: AnNoText
Der PKH-Anwaltskosten gem. § 59 RVG gehen auf die Staatskasse über, die den Betrag ggfs. teilweise bei Euch einzieht. Die Staatskasse zahlt aber nicht den ausgeurteilten Betrag. Wieso soll damit eine Aufrechnung gegenüber der Forderung der Staatskasse möglich sein? Ihr habt keinen Anspruch der Landeskasse gegenüber.
Das Innenverhältnis zwischen Euch und der Gegenseite interessiert die Landeskasse nicht, es geht lediglich darum, in welcher Höhe die Staatskasse den durch die Auszahlung der PKH-Vergütung an die PKH-Partei an sie übergegangenen Anspruch wieder vom Gegner der PKH-Partei ( also Euch ) einziehen kann.
Das Innenverhältnis zwischen Euch und der Gegenseite interessiert die Landeskasse nicht, es geht lediglich darum, in welcher Höhe die Staatskasse den durch die Auszahlung der PKH-Vergütung an die PKH-Partei an sie übergegangenen Anspruch wieder vom Gegner der PKH-Partei ( also Euch ) einziehen kann.