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Folgender Sachverhalt:
Mandant soll Führerschein entzogen werden.
Wir sind zunächst im Rahmen der Anhörung tätig. Dann kommt der Bescheid, gegen den wir Widerspruch einlegen und gleichzeitig Antrag auf Aussetzung der sofortigen Vollziehung stellen. Ein paar Tage später folgt dann noch ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO (Anordnung aufschiebende Wirkung Widerspruch) an das Verwaltungsgericht.
Mein Abrechnungsvorschlag:
Anhörungsverfahren
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 393,90 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 413,90 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 78,64 EUR
zu zahlender Betrag 492,54 EUR
Widerspruchsverfahren
Gegenstandswert: 5.000,00 EUR
1,3 Geschäftsgebühr §§ 13, 14 RVG, Nr. 2300 VV RVG 393,90 EUR
abzüglich 0,65 Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG aus 5.000,00 EUR - 196,95 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 216,95 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 41,22 EUR
zu zahlender Betrag 258,17 EUR
§ 80 Abs. 5 VwGO
Gegenstandswert: 2.500,00 EUR
1,3 Verfahrensgebühr § 13 RVG, Nr. 3100 VV RVG 261,30 EUR
0,65 Anrechnung gem. Vorbem. 3 IV VV RVG aus Wert 2.500,00 EUR -130,65 EUR
Zwischensumme der Gebührenpositionen 130,65 EUR
Pauschale für Post und Telekommunikation Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
Zwischensumme netto 150,65 EUR
19 % Umsatzsteuer Nr. 7008 VV RVG 28,62 EUR
zu zahlender Betrag 179,27 EUR
Ist das so richtig, wie ich mir das gedacht habe?