Teilversäumnis- u. Schlussurteil

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Skyline
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#1

03.11.2016, 13:54

Hallo,

in vorbezeichneter Angelegenheit ergeht nach Klageeinreichung Teilversäumnis- u. Schlussurteil. Beklagte legt hiergegen Einspruch ein. Beklagte nimmt dann Einspruch zurück, weil man sich außgerichtlich geeinigt hat. Bekommt man jetzt eine 0,5 Terminsgebühr oder eine 1,2 Terminsgebühr? :thx
Skyline
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#2

03.11.2016, 13:56

PS: Es hat kein Termin stattgefunden, Urteil erging im schriftlichen Verfahren.
pitz
...wegen der Kekse hier
Kennt alle Akten auswendig
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#3

03.11.2016, 14:02

Fällt da überhaupt eine TG an? :kopfkratz
3104 Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist ....................................... 1,2
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn1.
in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird,
2.
nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder
3.
das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet.
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.
(3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
(4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet.

3105 Wahrnehmung nur eines Termins, in dem eine Partei oder ein Beteiligter nicht erschienen oder nicht ordnungsgemäß vertreten ist und lediglich ein Antrag auf Versäumnisurteil, Versäumnisentscheidung oder zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung gestellt wird:
Die Gebühr 3104 beträgt ............................ 0,5
(1) Die Gebühr entsteht auch, wenn1.
das Gericht bei Säumnis lediglich Entscheidungen zur Prozess-, Verfahrens- oder Sachleitung von Amts wegen trifft oder
2.
eine Entscheidung gemäß § 331 Abs. 3 ZPO ergeht.
(2) § 333 ZPO ist nicht entsprechend anzuwenden.
Skyline
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#4

03.11.2016, 14:26

Aber bei einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren bekommt man doch auch die 1,2 Terminsgebühr
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