Gebühr Nr. 5115 RVG

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lisamary
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#1

25.10.2016, 16:37

Hallo :)

Wir haben unseren Mandanten bezüglich eines Fahrverbotes vertreten. Das Fahrverbot ist aufgehoben worden. Stattdessen wurde die Geldbuße erhöht.

Ich kann aber nicht die Nr. 5115 RVG abrechnen oder?

:thx
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Adora Belle
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#2

25.10.2016, 16:40

Nein. Das ist ja keine "Vergleichs"gebühr oder sowas. In Frage käme allenfalls Abs.1 Ziffer 3.
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PeachyCJ
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#3

01.03.2023, 10:43

Hallo,

ich bin mir auch gerade etwas unsicher ob ich die 5115 RVG abrechnen kann. Zum Sachverhalt:

Mandant hat einen Bußgeldbescheid bekommen zwecks zu schnellem Fahren und gleichzeitig Benutzung des Mobiltelefons. Wir hatten daraufhin die Geschwindigkeitsüberschreitung eingeräumt aber zum anderen Vergehen eine Einlassung abgegeben. Nun hat der Mandant eine Verwarnung wegen der Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten. Der Vorwurf wegen Benutzung des Handys wurde fallen gelassen. Kann ich nun die 5115 mit abrechnen?

Danke für eure Hilfe und ich hoffe, ich habe es diesmal verständlicher geschrieben.
:katze1 :katze2 :katze3
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Anahid
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#4

01.03.2023, 11:21

Hatten wir erst vor 2 Wochen das Thema Peachy. Schau mal hier unter #7. Und damit: Nein, bekommst Du nicht.
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PeachyCJ
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#5

01.03.2023, 11:48

Danke für deine Antwort.

Ich bin hier nur noch wenn mir eine Frage unter den Nägeln brennt.
:katze1 :katze2 :katze3
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Anahid
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#6

01.03.2023, 11:52

Schade :sad:
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#7

01.03.2023, 12:56

Bin mir in dem Fall gar nicht so sicher. Wenn der erste BGB zurückgenommen und durch einen anderen ersetzt wird, den Ihr akzeptiert, fällt die Gebühr ja an. Die Verwarnung ist sogar ein Minus gegenüber dem neuen BGB. Und dieselbe Sanktion hätte auch im BGB verhängt werden können. Also würde es versuchen mit der Gebühr.
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