zwei Kläger, verschiedene Forderungen

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Elisa-Beth
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#1

23.10.2016, 16:02

Hallo,

man könnte meinen, die Abrechnung sei einem Lehrbuch für Fortgeschrittene entnommen, sie ist allerdings real.... [emoji38]

Wir vertreten zwei Kläger.

Klageforderung beide: 32.000,-
Widerklage beide: 32.000,-
Klageerweiterung nur Kläger zu 1): 31.984.93

Vergleich, Kosten gequotelt, Gericht setzt Streitwert insgesamt auf 63.184,93 fest

hinzu kommt ein Vergleichsmehrwert im Innenverhältnis Kläger zu 1) und zu 2) in Höhe von 31.200,00.

Ich sitze nun an der Abrechnung gegenüber den Klägern. Es muß berücksichtigt werden, daß den Klägern jeweils tatsächlich nur das in Rechnung gestellt wird, womit sie am Rechtsstreit beteiligt waren.

Mein erstes Problem ist bereits der SW-Beschluß, da er nicht berücksichtigt, daß der Kläger zu 2) nicht an der Klageerweiterung beteiligt war. Kann ich abweichend vom SW-Beschluß abrechnen? Oder müsste der Beschluss entsprechend korrigiert werden?

Ich würde derzeit berechnen:

Verfahrensgebühr:

1,3 + 0,3 aus 32.000,00 für beide +
1,3 aus 31.984,93 für Kläger zu 1), aber für Kläger zu 1) in Summe nicht mehr als 1,3 aus 63.984,93.

Vergleichsgebühr:

1,0 aus 32.000,00 für Kläger zu 2) + 1)
+ 1,0 aus 31.984,93 für Kläger zu 1), für Kläger zu 1) in Summe nicht mehr als 1,0 aus 63.984,93

Richtig?

dann Vergleichsmehrwert:

0,8 Verfahrensgebühr aus 31.200,00 für Kläger zu 1)
mit welchem Betrag mache ich hier die Überprüfung nach Par. 15 III?

1,5 Vergleichsgebühr aus 31.200,00
hier die gleiche Frage nach 15 III


Ich hoffe, das war verständlich. Ich habe mir die Zahlen mit ins Wochenende genommen und tippe am Handy.

In den Kostenausgleich würde ich die ganze Vergleichsmehrwertgeschichte nicht einbeziehen. Richtig?

Und die allerspannendste Frage:
Wie bekomme ich diese Abrechnung in Annotext hin? Ich muß zwei getrennte Rechnungen (Kläger 1 + 2) erstellen.





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Elisa-Beth
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#2

23.10.2016, 16:11

Leider kann ich nicht editieren:

die Gebühren, die ich für beide Kläger zusammen berechne, würde ich hälftig teilen, also die 1,6 (1,3 + 0,3) Verfahrensgebühr würde für den Kläger zu 1) mit 750,40 zu Buche schlagen, hinzu kommt bei ihm dann die weitere Verfahrensgebühr wie oben angedacht

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