Einstellung Inso-Verfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Annabella
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#1

13.10.2016, 10:40

Hallo Leute bitte helft mir.

Folgendes Problem. 'Unsere Mandantschaft (Eine Firma) wurde verurteilt über einen großen Betrag. Es wurde Berufung eingelegt und gleichzeitig von ihr alleine ein Insolvenzantrag gestellt, woraufhin auch das Verfahren eröffnet wurde seitens des Gerichts. Grund für den Insolvenzantrag war das Urteil und die große Summe dahinter.

Nun hat sich die gegnerische Gesellschaft aufgelöst. Die Forderung aus dem Urteil besteht nicht mehr und wir sollten nun die Einstellung des Insolvenzverfahrens beantragen wegen Wegfall des Eröffnungsgrundes. Das Gericht lehnte dies ab und wir legten Beschwerde ein. Wurde jedoch wiederum abgelehnt.

Was kann ich hier abrechnen? Nur die normale Insolvenzgebühr? Und der Gegenstandswert? Es ist verflixt

:thx :thx
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paralegal6
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#2

13.10.2016, 10:54

würde sagen nach § 28 RVG
Solange das Urteil nicht rechtskräftig war hätte ich auch keine Insolvenz beantragt, war dann wohl nur wegen drohender Zahlungsunfähigkeit
war denn schon ein Sachverständiger bestellt? § 4 InsO i.V.m. § 91a ZPO geht doch eigentlich ?
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Annabella
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#3

13.10.2016, 10:57

ja genau. und kann ich da die normale Insogebühr 3317 abrechnen ? und was ist mit der sofortigen Beschwerde? Bekomme ich da auch noch Gebühren
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paralegal6
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#4

13.10.2016, 10:58

hatte ich leider noch nicht den Fall (Beschwerde), sorry
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Annabella
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#5

13.10.2016, 10:59

Sachverständiger nein
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#6

29.08.2018, 15:33

Ich habe noch einmal eine Frage. Ich habe ein Beschluss des Amtsgerichtes Husum vorgelegt bekommen vom Insolvenzverwalter und verstehe diesen nicht. Dort ist folgendes Inhalt:

" In dem Insolvenzverfahren ….. wird angeordnet, dass der Antrag auf Einstellung des Insolvenzverfahrens nach § 213 InsO zusammen mit sämtlichen Rücknahmeerklärungen bzw. Zustimmungserklärungen der Gläubiger auf der Geschäftsstelle zur Einsichtnahme durch die Beteiligten niederzulegen ist.

Die nachrangigen Insolvenzgläubiger werden aufgefordert, ihre Forderungen binnen 4 Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich beim Insolvenzverwalter ......anzumelden (§174 Abs. 3 Satz 1 InsO). Die Frist beginnt 2 Tage nach Bekanntmachung im Internet.

Die Insolvenzgläubiger können binnen einer Woche nach der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Widerspruch gegen den Antrag erheben. Die Frist beginnt 2 Tage nach Bekanntmachung im Internet."

Was bedeutet das? Kann ich weiter vollstrecken?
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paralegal6
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#7

29.08.2018, 21:05

Nach 213 wird eigentlich nur eingestellt, wenn alle Insolvenzgläubiger befriedigt wurden. Was wollt ihr dann vollstrecken?
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Zewerg95
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#8

30.08.2018, 09:05

Wir haben noch eine Forderung gegen den Schuldner und die möchte unser Mandant ja gerne haben. Jetzt weiß ich nicht wie ich den Beschluss deuten soll?
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paralegal6
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#9

30.08.2018, 13:58

http://www.foreno.de/insolvenz-f116/ant ... 82266.html
Leider hast du die Frage doppelt gestellt, das verwirrt
Redest du jetzt von einer Forderung, die nach Eröffnung entstanden ist?
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Zewerg95
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#10

30.08.2018, 15:16

Nein die ist vorher entstanden.
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