Kostenfestsetzung mit Terminsvertreter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Annelise
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#1

13.10.2016, 08:28

Hallo,
ich hab eine kurze Frage und werd hier leider aus einigen bereits bestehenden Einträgen nicht wirklich schlau.
Wir haben über Advo Assist einen Terminsvertreter beauftragt und mit ihm eine Pauschale von 100 € vereinbart. Nun muss ich einen KfA Stellen. Meine Frage ist nun, was ich da mit reinnehmen darf. Die 3100, die 3104 und die Pauschale von 100 €? So wie ich das jetzt hier in einigen Beiträgen verstanden hab, darf ich die Pauschale eigentlich nicht mit festsetzen lassen?!

Danke.
Tatjana H.
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#2

13.10.2016, 08:42

Hallo,

hat dir der TV keine Rechnung geschickt?

Wir nehmen bei der KFA immer die Rechnung des TV mit rein und fügen die an.
Tatjana

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#3

13.10.2016, 08:51

Doch hat er... adressiert an uns, über die vereinbarte Pauschale. Wenn ich mit beifüge bekomm ich also die Pauschale auch erstattet?
Pitt
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#4

13.10.2016, 08:57

Ich hatte hierzu aufgrund eines Seminars mal recherchiert. Hier das Ergebnis:
Nach dem Beschluss des BGH vom 13.07.2011 (Az. IV ZB 8/11) ist für die Festsetzbarkeit der Terminsvertreterkosten die Vorlage einer vom Terminsvertreter unterzeichneten, auf die erstattungsberechtigte Partei ausgestellten Kostenrechnung erforderlich. Im RVGreport 2010 behandelt RiLG Heinz Hansens auf S. 201 ff. einen Beispielsfall, in dem eine Terminsvertretung zu einem Pauschalpreis von 150,00 € netto zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbart worden war. Der Prozessbevollmächtigte meldete anschließend eine 1,3 Verfahrensgebühr, eine 1,2 Terminsgebühr, die Terminsvertreter-Kostenpauschale (netto), Auslagen und die auf seine Gebühren und Auslagen entstandene Umsatzsteuer zur Kostenfestsetzung an. Der Rechtspfleger setzte daraufhin die Terminsgebühr ab. Nach den Ausführungen von Hansens ist aber die Kostenpauschale abzusetzen, da der Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfe des Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr für diesen verdient (§ 5 RVG). Da in einem solchen Fall kein Auftragsverhältnis zwischen dem Mandanten und dem Terminsvertreter vorliegt, hat der Mandant insoweit keinen Kostenerstattungsanspruch. Laut Hansens ist es auch zweifelhaft, ob der Prozessbevollmächtigte gegen seinen Mandanten einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 675 i. V. m. § 670 BGB geltend machen kann, da der Prozessbevollmächtigte den Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfen für die Erbringung der dem Prozessbevollmächtigten obliegenden Pflichten eingeschaltet hat. Dafür entsteht dem Prozessbevollmächtigten die Terminsgebühr, obwohl er den dafür erforderlichen Gebührentatbestand nicht selbst verwirklicht hat.
Auf der Homepage von Advo Assist wird auf ein Urteil des BGH vom 01.06.2006 (Az. I ZR 268/03) verwiesen, das die Frage der Gebührenunterschreitung bei der Beauftragung eines Terminsvertreters behandelt, die dort im Falle der Beauftragung im Namen des Mandanten bejaht und bei direkter Beauftragung durch den Prozessbevollmächtigten verneint wird. Um das Verbot der Gebührenunterschreitung zu umgehen, muss der Prozessbevollmächtigte zwingend Auftraggeber/Rechnungsempfänger sein.

Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung wäre die aufgrund einer internen Vereinbarung zwischen dem Prozessbevollmächtigten und dem Terminsvertreter vereinbarte Kostenpauschale daher nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu berücksichtigen. Der Prozessbevollmächtigte müsste entweder die Kostenpauschale zzgl. USt von seiner durch den Terminsvertreter als Erfüllungsgehilfen verdienten Terminsgebühr "abknapsen" oder den Mandanten überzeugen, diese nicht festsetzungsfähigen Kosten freiwillig zu übernehmen.
Beim sog. "Rechtsanwalt am dritten Ort" könnte er den Mandanten eventuell dann überzeugen, wenn die Kostenpauschale des Terminsvertreters unterhalb der nicht erstattungsfähigen Reisekosten des Prozessbevollmächtigten liegt.
Tatjana H.
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#5

13.10.2016, 09:08

Heißt das im Klartext, dass es einfacher wäre sie würde die TG festset :kopfkratz zen lassen und von dem was sie bekommt den TV dann bezahlen??
Tatjana

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#6

13.10.2016, 09:20

Ich hab hier grad so einen ähnlichen Fall. Da will die Gegenseite neben der TG 2 x Kostenpauschalen für Terminsvertreter haben, da zu jedem Termin ein anderer Anwalt angedackelt kam. Ich hab mich jetzt mal frech auf den Standpunkt gestellt, dass die TG nicht zu erstatten ist, da diese von den Terminsvertretern nicht beansprucht wird und der Hauptbevollmächtigte den Gebührentatbestand nicht erfüllt wird. Hilfsweise habe ich beantragt, die TG festzusetzen und die Pauschalen nicht. Mal gucken, wie unser Gericht reagiert. Aufgrund des Beitrags von Pitt dann wohl so, dass die TG festgesetzt wird und die Pauschalen nicht.

Und ja, das heißt im Klartext, dass dann, wenn der Anwalt Geld einheimsen will, was ihm nicht zusteht, nämlich die TG, er dann von dieser TG den Kollegen, den er mit einer Pauschale abspeist, selbst bezahlen muss.
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#7

13.10.2016, 09:50

Also die TG steht meinem Chef in jedem Fall zu, da er zu dem ersten Termin noch selber hingefahren ist. Beim zweiten hat er es dann aber nicht mehr eingesehen, weil nur noch ein Zeuge vernommen werden sollte.
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#8

13.10.2016, 10:14

Ja, aber dann steht ihm, wie Pitt geschrieben hat, nur die TG zu. Wenn er einen Terminsvertreter zum 2. Termin schickt und der auf Rechnung der Kanzlei und nicht auf Rechnung des Mandanten beauftragt wurde, dann zahlt Ihr auch die Kosten und diese sind nicht erstattungsfähig.
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#9

13.10.2016, 10:18

Ok..danke!
Lori79
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#10

12.12.2016, 09:52

Hallo,
stehte gerade aufm Schlauch:
Wir sollten für jm. (RA) in Untervollmacht einen TErmin wahrnehmen.
Habe abgerechnet: 0,65 Verfahrensgeb. und 1,3 Terminsgebühr. Ausgestellt auf den den RA.
Jetzt will der RA, dass ich eine Kostennote für die gerichtliche Kostenfestsetzung einreichen soll.
Ich verstehe das irgendwie nicht. Diese REchnung kann er doch nehmen? oder nicht?
Danke
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