Streitwert bei Unterhaltsrückstand

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lisamary
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#1

12.10.2016, 08:55

Hallo :wink2

Es geht hier um Ehegattentrennungsunterhalt. Dies wurde vertraglich vereinbart.
Muss ich den rückständigen Unterhalt + 12 x den Unterhalt oder gem. § 9 ZPO einfach der 3 1/2 fache Jahresbetrag?

also angeforderter Rückstand + 12 x Unterhalt
oder
3 1/2 x Unterhalt?

:thx
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niva
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#2

12.10.2016, 09:04

§ 51 FamGKG
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Lisamary
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#3

12.10.2016, 09:17

Ich hatte nur gelesen:

"Kommt es aber wegen vertraglichen wiederkehrenden Leistungen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die keine Familienstreitsache ist, so ergibt sich der Gegenstandswert aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 s. 1 GKG, § 9 ZPO. Es beläuft sich auf den 3 1/2fachen Jahresbetrag der zu zahlenden vertraglichen "unterhaltsähnlichen Leistungen".

"In den Fällen, in denen nach dem Gesetz keine Unterhaltspflicht besteht, ist der Gegenstandswert nicht auf den Jahresbetrag zzgl. Rückstände gem. § 51 FamGKG begrenzt."

Dies steht im RVG für Anfänger.
Tatjana H.
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#4

12.10.2016, 09:36

Lisamary hat geschrieben:Ich hatte nur gelesen:

"Kommt es aber wegen vertraglichen wiederkehrenden Leistungen zu einer gerichtlichen Auseinandersetzung, die keine Familienstreitsache ist, so ergibt sich der Gegenstandswert aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 48 Abs. 1 s. 1 GKG, § 9 ZPO. Es beläuft sich auf den 3 1/2fachen Jahresbetrag der zu zahlenden vertraglichen "unterhaltsähnlichen Leistungen".

"In den Fällen, in denen nach dem Gesetz keine Unterhaltspflicht besteht, ist der Gegenstandswert nicht auf den Jahresbetrag zzgl. Rückstände gem. § 51 FamGKG begrenzt."

Dies steht im RVG für Anfänger.
Ehegattenunterhalt ist aber doch Familienrecht.
Tatjana

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#5

12.10.2016, 09:51

Ich wusste jetzt nicht genau, ob Ehegattenunterhalt gesetzlich bestimmt ist oder nicht, deswegen machte mich das alles so stutzig. ^^

wegen dem Satz:

"In den Fällen, in denen nach dem Gesetz keine Unterhaltspflicht besteht, ist der Gegenstandswert nicht auf den Jahresbetrag zzgl. Rückstände gem. § 51 FamGKG begrenzt."
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#6

12.10.2016, 10:13

Lisamary hat geschrieben:Ich wusste jetzt nicht genau, ob Ehegattenunterhalt gesetzlich bestimmt ist oder nicht, deswegen machte mich das alles so stutzig. ^^

wegen dem Satz:

"In den Fällen, in denen nach dem Gesetz keine Unterhaltspflicht besteht, ist der Gegenstandswert nicht auf den Jahresbetrag zzgl. Rückstände gem. § 51 FamGKG begrenzt."
Vergiss den Satz einfach, der trifft hier nicht zu.


§ 51 FamGKG - Unterhaltssachen und sonstige den Unterhalt betreffende Familiensachen

(1) In Unterhaltssachen und in sonstigen den Unterhalt betreffenden Familiensachen, soweit diese jeweils Familienstreitsachen sind und wiederkehrende Leistungen betreffen, ist der für die ersten zwölf Monate nach Einreichung des Antrags geforderte Betrag maßgeblich, höchstens jedoch der Gesamtbetrag der geforderten Leistung. Bei Unterhaltsansprüchen nach den §§ 1612a bis 1612c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist dem Wert nach Satz 1 der Monatsbetrag des zum Zeitpunkt der Einreichung des Antrags geltenden Mindestunterhalts nach der zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Altersstufe zugrunde zu legen.

(2) Die bei Einreichung des Antrags fälligen Beträge werden dem Wert hinzugerechnet. Der Einreichung des Antrags wegen des Hauptgegenstands steht die Einreichung eines Antrags auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe gleich, wenn der Antrag wegen des Hauptgegenstands alsbald nach Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe oder über eine alsbald eingelegte Beschwerde eingereicht wird. Die Sätze 1 und 2 sind im vereinfachten Verfahren zur Festsetzung von Unterhalt Minderjähriger entsprechend anzuwenden.


Nimm den Rückstand und den Jahresbetrag, also Unterhaltshöhe x 12 Und das ist dann dein Gegenstandswert.
Tatjana

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