Abrechnung im Familienrecht...

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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jule88
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#1

10.10.2016, 15:56

Hallo,

ich habe mal wieder ein Problem mit einer Abrechnung im Familienrecht.

Kurzer Sachverhalt: Mandant hat uns beauftragt, die Scheidung durchzuführen, hinzu kam dann noch der Auftrag bezüglich Zugewinn und Unterhalt. Beim Zugewinn und Unterhalt wurde lediglich außergerichtlich korrespondiert mit der Gegenseite, es bestand das Ziel, dass man sich irgendwie einigt und dies im späteren Scheidungstermin in einer Scheidungsfolgenvereinbarung protokollieren lässt. Es fand bezüglich Zugewinn und Unterhalt eine Besprechung mit der Gegenseite statt, man hat sich geeinigt und die Vereinbarung wurde im Scheidungstermin protokolliert.

Nun habe ich die Akte auf dem Tisch und soll prüfen wie wir das abrechnen können. Streitwerte: Scheidung + VA ca. 55.000,00 €, Unterhalt 11.000,00 € u. Zugewinn 68.000,00 €.

Normalerweise bin ich ziemlich fit im RVG, jedoch habe ich immer wieder Probleme mit der Terminsgebühr.

Ich hatte jetzt angedacht die Sache wie folgt abzurechnen:

1,3 Geschäftsgebühr, Nr. 2300 (SW: 79.000,00 €)
0,8 Verfahrensgebühr, Nr. 3101 Ziff. 2 (SW: 79.000,00 €)
Anrechnung 0,65 Geschäftsgebühr (SW: 79.000,00 €)
1,3 Verfahrensgebühr (SW: 55.000,00 €)
Abgleich nach § 15 III RVG
1,2 Terminsgebühr Nr. 3104 (SW: 55.000,00 €)
1,5 Einigungsgebühr Nr. 1000 (SW 79.000,00 €)

Kann eine weitere Terminsgebühr für die Besprechung mit der Gegenseite (bspw. zur Vermeidung eines gerichtlichen Verfahrens) abgerechnet werden?


Die Gegenseite hat uns zwecks Abstimmung einen Entwurf übersandt, der mich leider etwas verunsichert hat.

Zugewinnausgleich außergerichtlich:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 (SW 68.000,00 €)

Unterhalt außergerichtlich:
1,3 Geschäftsgebühr Nr. 2300 (SW 11.000,00 €)

gerichtliches Verfahren
1,3 Verfahrensgebühr Nr. 3100 (SW 55.000,00 €)
0,8 Verfahrensgebühr Nr. 3101 (SW 79.000,00 €)
Anrechnung Geschäftsgebühr 0,65 (SW: 134.000,00 €)
1,2 Terminsgebühr (SW 134.000,00 €)
1,5 Einigungsgebühr (SW: 79.000,00 €)

Meiner Meinung nach, kann man außergerichtlich nicht zwei Geschäftsgebühren abrechnen und diese dann in der gerichtlichen Abrechnung mit dem Gesamtstreitwert der beiden außergerichtlichen Angelegenheiten anrechnen. Bei zwei Geschäftsgebühren müssten dann meiner Meinung nach auch zwei Anrechnungen stattfinden, ebenso wie zwei Verfahrensgebühren für die Protokollierung und für die Einigung, natürlich samt Abgleich nach § 15 III RVG, der hier auch fehlt.

Was ist Eurer Meinung nach nun richtig? Ich bin mir etwas unsicher gerade und weiß grad nicht weiter.

Es wäre klasse, könnte mir jemand mal etwas auf die Sprünge helfen. :thx
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Anahid
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#2

10.10.2016, 19:34

Über den Mehrvergleich wurde nicht im Termin verhandelt, also keine TG. Die außergerichtliche Besprechung kann m.E. keine TG auslösen, da Teil 2 RVG keine TG kennt. Ansonsten hat die Gegenseite natürlich recht, dass Euch eine GG für den Zugewinn und den Unterhalt zusteht und dann die Anrechnung aus dem Gesamtstreitwert vorzunehmen ist. Aber die TG halte ich für falsch.
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#3

11.10.2016, 11:55

Hallo,

was die TG angeht, stimme ich der Vorschreiberin zu. Es ist ja eben geregelt, dass Gebühren nach Teil 3 nur anfallen, wenn ein gerichtlicher Auftrag bestheht.

Jedoch ist m. M. n. eine Anrechnung aus dem Gesamtstreitwert - also inkl. Scheidung - falsch. Im Scheidungsverfahren fand keine außergerichtliche Korrespondenz statt und es wurde dafür auch keine GG erhoben. Anrechnung gilt lediglich für die beiden GG im Zugewinn und Unterhalt.
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Muschel
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#4

11.10.2016, 13:49

Das sehe ich genauso. Ich würde die Anrechnung auch nur über den Wert von 79.000,00 € machen und die TG aus 55.000,00 €.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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