Abrechnung Vollstreckungserinnerung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Bürohexe
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#1

06.10.2016, 15:02

Liebe ZV- und RVG-Profis, ich brauche Eure Hilfe. Die Suchfunktion habe ich schon bemüht, leider steh‘ ich immer noch auf dem Schlauch. :kopfkratz

Wir haben einen Mandanten in einer Mietsache vor Gericht vertreten. Es erging ein VU gegen den MD; der MD sollte seine Wohnung räumen. Der GVZ hatte sich schon angekündigt und dann ging es wie folgt weiter:

- Wir reichen Vollstreckungserinnerung und einen Antrag auf Erlass einer eA ein, um die drohende Räumung zu verhindern.
- Einen Tag später teilt der zuständige GVZ mit, er werde die Räumung nicht durchführen und stellt die ZV einstweilig ein.
- Noch am gleichen Tag reicht die Gegenseite Erinnerung nach § 766 ZPO ein, damit der GVZ doch vollstreckt. Einen Tag später ergeht diesbezüglich Zurückweisungsbeschluss (oh-ne Kostengrundentscheidung, aber mit Streitwertfestsetzung).
- Gegen diesen Zurückweisungsbeschluss legt der Gläubiger sofortige Beschwerde ein. Auch diese wird (diesmal auf Kosten des Gläubigers) zurückgewiesen.
- Wir erklären das Verfahren hinsichtlich unserer Erinnerung für erledigt und beantragen, dem Gläubiger die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. (noch keine Entscheidung hierüber)


Wir haben zu der Erinnerung und der sofortigen Beschwerde des Gläubigers nichts vorge-tragen (war ja auch gar keine Zeit). Kann ich hier trotzdem eine 0,3 nach 3309 und eine 0,5 nach 3500 abrechnen?

Und kriege ich für unseren eigenen Antrag auch eine 0,3 nach 3309 und vielleicht sogar noch eine 1,3 nach 3100 für die einstweilige Anordnung?

Erst einmal danke – ich hoffe, es ist alles verständlich.
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