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Einholung einer Einwohnermeldeamtsauskunft abrechnen

Verfasst: 05.10.2016, 11:49
von Odi
Hallo,
ich bin gerade etwas ratlos, was das Abrechnen einer Akte angeht.
Beauftragt waren wir mit der Ermittlung der Schuldneradresse und der anschließenden Geltendmachung einer Forderung per Mahnbescheid.
Also zunächst eine Anfrage an das Einwohnermeldeamt gestellt. Dieses teilte mit, dass der Schuldner meldeamtlich nicht zu ermitteln sei. Gekostet hat diese Auskunft nichts.
Da ich keinerlei weitere Anhaltspunkte zur Ermittlung der Anschrift habe, kann ich die Akte nun nur noch schließen.
Aber was rechne ich hier ab? Im Grunde habe ich ja nur die EMA eingeholt, dafür entsteht doch keine Geschäftsgebühr?
Für einen Tipp schonmal vielen Dank!
Odi

Re: Einholung einer Einwohnermeldeamtsauskunft abrechnen

Verfasst: 05.10.2016, 12:00
von AliceImWunderland
Ich rechne dafür eine Gebühr für einfaches Schreiben nach Nr. 2301 RVG ab. Wobei ich bei hohem Gegenstandswert lieber eine Pauschalgebühr nehme. Der Mandant soll ja nicht für eine bloße EMA ein Vermögen loswerden.

Re: Einholung einer Einwohnermeldeamtsauskunft abrechnen

Verfasst: 05.10.2016, 12:08
von Odi
Das klingt vernünftig. Danke :-)

Re: Einholung einer Einwohnermeldeamtsauskunft abrechnen

Verfasst: 05.10.2016, 12:09
von alraune
Ich würde hier eine 0,5 Gebühr nach 3306 VV RVG abrechnen, aus dem Wert der Forderung.

Re: Einholung einer Einwohnermeldeamtsauskunft abrechnen

Verfasst: 05.10.2016, 12:10
von Pitt
Entweder Abrechnung als einfaches Schreiben nach 2301 VV RVG oder eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3306 VV RVG (vorzeitige Erledigung Mahnverfahren), wenn die Tätigkeit für die Vorbereitung des Mahnbescheides umfangreicher war und sich nicht nur auf die Melderegisteranfrage beschränkte (z. B. Sichtung/Prüfung/Sortierung von Unterlagen zur Vorbereitung des MB).

Re: Einholung einer Einwohnermeldeamtsauskunft abrechnen

Verfasst: 05.10.2016, 12:33
von Pepples
Hallo Themenstarter/in :wink1

Bitte ergänze dein Profil noch hinsichtlich deiner Tätigkeit ;)

Bitte lies hierzu die Forenregeln (hier: Ziffer 4.)

foreno-grundlagen.php

Das Berufsfeld ist nach reiflicher Überlegung des Forenteams und aus Erfahrung heraus eine Pflichtangabe. Hierdurch können andere User deinen Kenntnisstand in etwa einschätzen und so eine für dich passendere Antwort geben. Außerdem, so hat uns die Vergangenheit gezeigt, kommt es leider immer mal wieder vor, dass Berufsfremde hier Rechtsrat von uns wollen. Auch dagegen soll die Berufsangabe helfen (weil wir ja merken, wenn sich jemand als ReFa ausgibt, es aber nicht ist :wink:).

Bitte fülle das Feld daher aus, da wir uns ansonsten vorbehalten müssen, dein Thema zu schließen.

Sofern die Berufsangabe bereits vor der Softwareumstellung des Forums erfolgt ist, muss diese wiederholt werden. Die neue Software bringt geänderte Eingabefelder mit sich, so dass die Bezeichnung u.U. nicht im Kurzprofil sichtbar ist.

Das Forenteam bittet die Mitglieder, bis zum Ausfüllen des Berufsfeldes durch den Themenstarter einstweilen nicht zu antworten.

Vielen Dank,

Das Forenteam.

Re: Einholung einer Einwohnermeldeamtsauskunft abrechnen

Verfasst: 11.10.2016, 09:51
von Odi
Vielen Dank für die schnellen Antworten!
Eine vorzeitige Beendigung würde ich hier nicht abrechnen. Wir wurden beauftragt, zunächst die Anschrift zu ermitteln und dann, wenn diese bekannt ist, das Mahnverfahren einzuleiten. Ohne Anschrift also sowieso kein Auftrag für Mahnverfahren. Ich habe mich für das einfache Schreiben mit einer geringen Gebührenhöhe entschieden.