Kostenerstattung Urkundsverfahren/Nachverfahren

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Cupcake
Foren-Praktikant(in)
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#1

29.09.2016, 16:02

Hallo,

ich bräuchte mal zu meinem Kostenfestsetzungsnatrag Rat :-)

Folgender Fall:

Wir haben ein Urkundsverfahren geführt (Beklagte) und es erging ein Vorbehaltsurteil, wonach wir verloren haben. Wir haben hiergegen Berufung eingelegt. Parallel ging es in das Nachverfahren, welches gem. Beschluss später ruhend gestellt wurde, um den Ausgang des Berufungsverfahrens abzuwarten. Im Berufungsverfahren erging nur das Endurteil, wonach das Vorbehaltsurteil abgeändert und die Klage abgewiesen wurde.

Nun geht es an den KfA. Die Gebühren sind mir klar, auch dass die Verfahrensgebühr im Nachverfahren angerechnet wird. Terminsgebühr und Auslagen entstehen jeweils in beiden Verfahren (sofern entstanden). Nun stellt sich mir die Frage, da das Nachverfahren ruhend gestellt wurde, ob ich die Gebühren festsetzen kann, da es hier (sozusagen) auch keine Kostengrundentscheidung gibt. Im Zöller habe ich gefunden: „Das Vorbehaltsurteil wird in 2. Instanz aufgehoben und die Klage rechtskräftig abgewiesen. Dann wird dadurch das Nachverfahren hinfällig …“. Im RVG-Kommentar steht zum Punkt Kostenerstattung: „Die Kostenerstattung für das Vorbehaltsurteil erfolgt aufgrund des Vorbehaltsurteils, die für das Nachverfahren aufgrund des Urteils im Nachverfahren …“. Es gibt aber ja kein Urteil und durch das Berufungsverfahren ist das Nachverf. (lt. Zöller) hinfällig geworden. Was heißt das jetzt bzgl. der Gebühren/Kostenerstattung. Das Wort hinfällig verwirrt mich.

Danke schon Mal.
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