Reisekosten RA an drittem Ort-beklagte Partei auch auswärtig

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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lessica1991
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#1

27.09.2016, 09:38

Hallo,

habe einmal eine Frage.
Ich recherchiere gerade und finde immer unterschiedliche Ansichten.

Sachverhalt:
Wir sind Kläger und verklagen eine Partei, die nicht am Gerichtsort ansässig ist. (Verkehrsunfall)
Im Klageverfahren kommt nun noch die Haftpflichtversicherung der Beklagten hinzu als 2. Beklagte.

Wir haben verloren. Nun KFA 1. und 2.Instanz der Gegenseite.
Beklagte zu 2 hatte sich ihre sogenannten "Hausanwälte" beauftragt, welche weder am Wohn- oder Geschäftsort der beklagten Partei ansässig ist, noch am Gerichtsort, quasi an einem dritten Ort. Diese wollen jetzt ihre Reisekosten mittels KFA erstattet bekommen und behaupten laut neuster Rechtsprechung, dass die Reisekosten erstattungsfähig sind durch das spezielle Vertrauensverhältnis und da sie halt die Hausanwälte sind.

Ich bin der Meinung, dass die Reisekosten nicht voll erstattungsfähig sind. Meiner Meinung nach nur in Höhe der Reisekosten, vom Gericht bis zur weit möglichsten Entfernung innerhalb des Gerichtsortes und zurück.

Was sagt Ihr ? Kennt Ihr diese "neuste" Rechtsprechung ?

Habe innerhalb meiner Stellungnahme zum KFA nun die Fahrtkosten erst einmal grob bestritten.

LG Jessica
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Anahid
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#2

27.09.2016, 10:43

Deine Meinung teile ich auch nicht. Erstattungsfähig sind m.E. die Reisekosten Entfernung Sitz der Beklagten bis zum Gericht.
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#3

27.09.2016, 10:48

Guck mal in den Beschluss des BGH vo 13.09.2011, Az. VI ZB 42/10. Dort ist ausführlich erklärt, wann die Reisekosten eines Hausanwaltes erstattungsfähig sein können und wann nicht. Es gibt weder beim Thema "Hausanwalt" noch beim "Vertrauensanwalt" eine einheitliche Rechtsprechung, geschweige denn eine neueste Entwicklung, die von einer generellen Erstattungsfähigkeit ausgeht, sobald die Worte "Hausanwalt" oder "Vertrauensanwalt" im Kostenfestsetzungsantrag erwähnt werden. Es kommt immer auf die Umstände des Einzelfalles an. Es gibt noch einen Beitrag von Schons in der NJW 2015, S. 498-500, wo es um die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze geht. Evtl. findet sich dort auch noch etwas.
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