Anrechnung Beratung

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Svengie
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#1

21.09.2016, 10:56

Hallo Leute,

ich brauche mal eure Denkhilfe. Wir haben seinerzeit die Beratung mit unserem Mdt. abgerechnet. Später sind wir außergerichtlich tätig geworden (derselbe Gegenstand) und die Gegenseite hat sogar die entstandenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe beglichen. Mein Chef empfindet es so, dass unserem Mdt. jetzt die komplette Beratungsrechnung gutgeschrieben werden muss. Ich sehe das aber nicht so oder hat er Recht? Wenn ich mir das RVG anschaue, dann steht da zwar, dass die Beratung anzurechnen ist, wenn nichts anderes vereinbart ist, aber die Gegenseite hat doch mit der Beratung nichts zu tun oder?
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Adora Belle
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#2

21.09.2016, 11:01

Die Beratung ist auf eine nachfolgende Vertretung anzurechnen, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das ist mal Schritt 1. Also eine Abschlussrechnung fertigen.

Schritt 2 ist dann, zu schauen, ob diese komplett vom Mandanten gezahlt wurde, was die Gegenseite erstattet hat, und ob ggf. noch Überschüsse an den Mandanten auszukehren sind.
Svengie
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#3

21.09.2016, 11:09

Okay, also hat mein Chef Recht, danke Andora Belle :)
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#4

21.09.2016, 13:56

Ich rechne auch nur die reine Beratungsgebühr an, richtig? Die Auslagen und Mehrwertsteuer "behalten" wir aus der Beratungsrechnung, richtig?
pitz
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#5

21.09.2016, 15:09

Ja, nur die netto-Gebühr wird angerechnet.
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#6

21.09.2016, 15:09

Richtig. Wobei Auslagen nur ganz ausnahmsweise entstanden sein dürften. Die Anrechnung erfolgt netto auf netto.
Svengie
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#7

21.09.2016, 15:53

Dankeschön :o)
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