Hallo zusammen,
welche Gebühren sind zu berechnen bei einem Antrag auf Änderung des pfändungsfreien Betrages bei einer Gehaltspfändung.
Das Gehalt meiner Mandantin wird gepfändet von vier Gläubigern. Meinerseits wurde der Arbeitgeber angeschrieben mit Antrag auf Korrektur des pfändungsfreien Gehalts nach §§ 850 c, 850 a ZPO etc.
(Ich habe zwar einen Beitrag gefunden, kann ihn aber wegen technischer Probleme nicht öffnen)
Geschäftsgebühr gem. 2300 oder Nr. 3309 auf die Summe aller Forderungen wegen der gepfändet wird gem. § 25 RVG ?
Grüsse
Gebühren bei Antrag auf Änderung des pfändungsfreien Betrags
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- niva
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3309, da Tätigkeit in der ZV.Rechtsverdreher hat geschrieben:Geschäftsgebühr gem. 2300 oder Nr. 3309
nein, dein Auftrag war ja die Abänderung des pfändbaren Betrages. daher Differenz zwischen dem gepfändeten Betrag und dem auf den du es abändern lassen wolltest. und da wiederkehrende Leistung dann über § 9 ZPO den 3,5-fachen Jahresbetrag.Rechtsverdreher hat geschrieben:Summe aller Forderungen wegen der gepfändet wird gem. § 25 RVG ?
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Hallo Niva,
vielen Dank für Deine Antwort.
Grüsse nach Frankfurt
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