Hallöchen,
mal eine ganz kurze Fragen, ich erreiche leider den Rechtspfleger nicht
Also wir haben einen Rechtsstreit verloren. Die Kosten sollen festgesetzt werden.
Der Gegner hat im Antrag vom 02.05.2016 seine Kosten falsch aufgelistet, weil er die Anrechnung der Geschäftsgebühr vergessen hat. Wir haben um Korrektur gebeten. Ein neuer Antrag wurde am 13.07.2016 gestellt und es war dann alles richtig.
Nun steht im KFB [...] an die Klägerin zu erstattenden, in dem Antrag vom 02.05.2016 berechneten [...]
Also hier ist schon mal das Datum vom Antrag falsch, weil das ja der war ohne Anrechnung. Es müsste ja eigentlich der Antrag vom 13.07.2016 sein.
und dann steht [...] fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.05.2016 festgesetzt.
Hier werden dann die Zinsen ab Eingang des ersten fehlerhaften Antrages genommen. Das richtige Datum müsste doch eigentlich dann um den 15.07.2016 liegen?!
Allerdings stimmt die Summe im KFB, die gezahlt werden muss. Also wurde die Summe des Antrages vom 13.07.2016 genommen
Ist das aber richtig? Müssten nicht die Zinsen ab dann genommen werden, als der zweite und richtige Antrag einging??
Zinsen beim KFB falsch angegeben
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Ich finde, dass der KFB richtig ist. Der ursprüngliche Antrag war im Mai, also werden von da auch die Zinsen genommen. Das Schreiben vom Juli war ja lediglich eine Berichtigung.
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Sehe ich auch so. In § 104 Abs.1 Satz 2 ZPO steht, dass die Kosten ab Antragstellung zu verzinsen sind. Du schreibst ja selbst, dass die zweite Berechnung nur eine Korrektur des ursprünglichen Antrags war. Also zählt das Datum des ursprünglichen Antrages.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
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Kann mich meinen Vorpostern nur anschließen. Alles korrekt in dem KFB, wenn die Gegenseite nicht in dem Antrag vom 13.07.2016 geschrieben hat, dass sie den Antrag vom 02.05.2016 zurücknimmt.
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Das ist der übliche Weg, wenn man auf den Zinsverlust (wenn auch minimal) nicht verzichten will.
Wird der Antrag korrigiert, dann erfolgt Verzinsung vom Eingang des Erstantrags. Wird der KFA zurückgenommen und neu gestellt, dann gibt es die Verzinsung vom Eingang des neuen KFA an.
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alles richtig - ich krieg manchmal so ganz korrekte Kfb´s, wo dann drin steht:
"...gem. dem Kfa des ... vom 2.5.16 und Korrektur vom ..., ..."
ehrlich gestanden hab ich darüber noch nie eine Beschwerde gehört (wahrscheinlich, weil wir da alle gleich denken - außer Sylvie )
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Zinsens gibt es doch immer ab Eingang des KFA. Daher, wenn man mal was korrigieren muss, reicht man ja auch keinen neuen KFA ein, sondern nur ne Korrektur, damit der Zinsanspruch bestehen bleibt.
LG
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Ich sehe das auch wie alle anderen, will aber vorsichtshalber darauf hinweisen, daß ich bei vergessenen Gebühren schon darauf achten, daß im KFB zwei Zinsbeginne stehen (wenn letztlich nur ein Beschluss ergeht, weil der Gegner vor Erlass gemerkt hat, dass etwas fehlt).
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Das ist dann auch korrekt, denn das Nachschieben bislang nicht geltend gemachter Gebühren entspricht einem Erstantrag. Demgemäß dürfte man eigentlich auch nicht einen "berichtigten", sondern vielmehr einen "ergänzten" KFA stellen.
Ein ähnliche Konstellation bzgl. der Zinsen ergibt sich übrigens bei dem Fall VU --> Einspruchsverfahren. Der KFA bis zum VU wird "normal" verzinst, der für das Einspruchsverfahren (also die Mehrkosten) separat. Das war hier auch schon Thema.
Ein ähnliche Konstellation bzgl. der Zinsen ergibt sich übrigens bei dem Fall VU --> Einspruchsverfahren. Der KFA bis zum VU wird "normal" verzinst, der für das Einspruchsverfahren (also die Mehrkosten) separat. Das war hier auch schon Thema.
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