Wir waren im Antragsverfahren, danach im Widerspruchsverfahren und sodann im Klageverfahren tätig. Lt. Urteil wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt.
Kann ich damit die GG sowohl für das Antragsverfahren als auch für das Widerspruchsverfahren im KFA geltend machen (mit Anrechnung natürlich). Wer kann mir hier weiterhelfen?
Kostenfestsetzung im Verwaltungsverfahren
- Adora Belle
- Golembefreierin mit Herz
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 14438
- Registriert: 14.03.2008, 14:17
- Beruf: RAin
Antragsverfahren ist nie erstattungsfähig. Mit Vorverfahren ist nur das Widerspruchsverfahren gemeint.