KFA für Widerspruch gegen Abnahme Vermögensauskunft

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
Antworten
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#1

12.09.2016, 12:58

Der Schuldner hat Widerspruch gegen die Abnahme der Vermögensauskunft (hatten wir für die Mdtin beantragt) eingelegt. Nach mehreren Schriftsätzen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und dem Schuldner die Kosten auferlegt.

ich hab mir jetzt die §§ 16 - 19 RVG durchgelesen und ich finde jetzt nichts was gegen Gebühren spricht, insbesondere da in § 19 II RVG der Widerspruch nicht aufgelistet ist. ich würde jetzt sagen besondere Angelegenheit nach § 18 I Nr. 3 RVG. Sehe ich das richtig?

Als Gegenstandswert schwanke ich zwischen Forderungsstand zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs (wäre schon, dann hätte sich der Aufwand wenigstens gelohnt) und 2.000 €, wobei § 25 I Nr. 4 RVG ja nur die Vermögensauskunft selbst betrifft. Was meint ihr?
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17590
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#2

12.09.2016, 13:19

:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
niva
Foreno-Inventar
Beiträge: 2537
Registriert: 27.02.2009, 19:57
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Software: Andere
Wohnort: Frankfurt am Main

#3

12.09.2016, 13:26

sehr schade. aber Danke.
"If you can dream it, you can do it." ( Walt Disney)
Antworten