Der Schuldner hat Widerspruch gegen die Abnahme der Vermögensauskunft (hatten wir für die Mdtin beantragt) eingelegt. Nach mehreren Schriftsätzen wurde der Widerspruch zurückgewiesen und dem Schuldner die Kosten auferlegt.
ich hab mir jetzt die §§ 16 - 19 RVG durchgelesen und ich finde jetzt nichts was gegen Gebühren spricht, insbesondere da in § 19 II RVG der Widerspruch nicht aufgelistet ist. ich würde jetzt sagen besondere Angelegenheit nach § 18 I Nr. 3 RVG. Sehe ich das richtig?
Als Gegenstandswert schwanke ich zwischen Forderungsstand zum Zeitpunkt der Einlegung des Widerspruchs (wäre schon, dann hätte sich der Aufwand wenigstens gelohnt) und 2.000 €, wobei § 25 I Nr. 4 RVG ja nur die Vermögensauskunft selbst betrifft. Was meint ihr?
KFA für Widerspruch gegen Abnahme Vermögensauskunft
- Anahid
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- ...ist hier unabkömmlich !
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Da kriegst Du leider nix für. https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 69749.html
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.