Abrechnung gegenüber Jobcenter

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Mina89
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#1

18.08.2016, 09:15

Hallo ihr Lieben,

ich bin kurz vorm durchdrehen.. Ich habe mit Sozialrecht vllt bis jetzt nur einmal zu tun gehabt und im Internet finde ich nur ..nixxxx :motz

Die Mandantin hat uns einen Beratungshilfeschein vorgelegt. Zunächst haben wir das Jobcenter angeschrieben, das Jobcenter soll doch endlich unverzüglich über den Antrag der Mandantin entscheiden.
Antrag wurde abgelehnt. Wir haben dann Widerspruch erhoben. Danach ging der Widerspruchsbescheid bei uns ein, -wurde teilweise zurückgewiesen. Zu den Kosten die Bemerkung: Die Ihnen im Widerspruchsverfahren entstandenen Aufwendungen werden auf Antrag bei dem o.b. Jobcenter zu 1/2 erstattet. So...

Wiee rechne ich jetzt ab? Habe im Internet gelesen, dass die Behörde nur die Gebühren im Widerspruchsverfahren zahlt. Und wer zahlt die Gebür im Antragsverfahren? Wir haben ja auch einen Beratungsschein.
Ich bin absolut planlos und die Sache liegt seit Tagen auf meinem Tisch...
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Anahid
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#2

18.08.2016, 09:28

Ich hab im Internet neben unzähligen weiteren Beiträgen das hier gefunden. Ein Abrechnungsvorschlag sollte also von Dir möglich sein. ;)
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Mina89
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#3

18.08.2016, 09:37

Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Sozialsachen ?? das ist mir ganz neu .. dann bin ich ja noch unwissender als ich dachte ..
Mina89
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#4

18.08.2016, 09:41

Ich wollte eigentlich erst mal so abrechnen:
1.Verwaltungsverfahren Nr. 2302 VV RVG 300 €
2. Widerspruchsverfahren
Anrechnung VerwV Nr. 2302 VV RVG -175 €

Aber da ich dann rausgefunden habe, dass die Behörde das Verwaltungsverfahren nicht übernimmt.. und die andere Gebühr nur zur hälfte.. war meine Frage wem gegenüber ich nun was abrechnen kann.. und was ich mit dem Beratungsschein machen soll..
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#5

18.08.2016, 11:29

Zum einen kannst Du Beratungshilfe abrechnen. Das hat gar nichts mit der Abrechnung gegenüber dem Jobcenter zu tun, da Ihr durch die Erstattung des Jobcenters und die Beratungshilfe immere noch nicht die vollen, Euch zustehenden Gebühren erhaltet.

Da das Jobcenter nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens zur Hälfte trägt, sind da auch nur die Kosten des Widerspruchsverfahrens abzurechnen. Eine Anrechnung der Gebühr aus dem Antragsverfahren hat bei der Abrechnung gegenüber dem Jobcenter hier nicht stattzufinden (§ 15 a RVG).
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