Kostenfestsetzung von überschießender Vergleichsgebühr

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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#1

17.08.2016, 13:35

Liebe Nutzer,

ich habe hier einen Streitwertfestsetzungsbeschluss wo drinn steht: Der überschießende Vergleichswert wird gemäß §§ 41,58 GKG festgesetzt. Ich habe mir diese Paragraphen durchgelesen und weiß nicht was das im Bezug auf den Fall bedeuten soll. Mein Chef möchte das ich hier herrausfinde was überschießender Vergleichswert bedeutet. Habt ihr vielleicht Ahnung? Vielen Dank im Vorraus
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Anahid
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#2

17.08.2016, 14:49

Kurz gesagt: Mehrvergleich

Es sind Sachen verglichen worden, die vorher nicht Teil des Verfahrens waren.
Zuletzt geändert von Anahid am 18.08.2016, 09:04, insgesamt 1-mal geändert.
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#3

17.08.2016, 19:47

Im Kostrechtsmodernisierungsgesetz von 2013 hat man die KV 1900 GKG dahingehend klarer gefasst, als die Gebühr nur bei einem Vergleich über gerichtlich nicht anhängige Gegenstände anfällt. Die Gegenstände dürfen auch nicht in einem anderen Verfahren oder bei einem anderen Gericht anhängig sein Oft wird halt noch die Bezeichnung des überschießenden Vergleichswertes verwendet, obwohl das alleine, bezogen auf das betroffene Verfahren, nicht ausreicht. Maßgebend ist die fehlende anderweitige Anhängigkeit.

Offenbar sind in dem Vergleich in den §§ 41, 58 GKG aufgeführte Rechtsverhältnisse geregelt worden und das Gericht hat sich bei der Wertfestsetzung an den diesbezüglichen Wertvorschriften orientiert.
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#4

30.08.2016, 08:58

Guten Morgen!

Die Klarstellung des 1900 ist jetzt auch bei unserem Gericht angekommen. :mrgreen: Bedauerlich finde ich nur, dass der Mehrvergleich in den Anwaltsgebühren nicht geduldet wird, d. h. ich habe den Mehrvergleich auch abgerechnet in der Kostenfestsetzung, aber das Gericht hat geschrieben, dass ich das nicht darf. Da ich bisher noch nie den 1900 mit drin hatte :mrgreen:, aber Mehrvergleich doch Mehrvergleich ist, mache ich was falsch? :patsch
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#5

30.08.2016, 10:53

Ich gehe davon aus, Du meinst eine PKH-Abrechnung Summerof?
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#6

01.09.2016, 08:55

Nein, KOstenfestsetzung.
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#7

01.09.2016, 09:28

Dann gib bitte mal mehr Sachverhalt. Normalerweise ist es kein Problem die Gebühren eines Mehrvergleichs festsetzen zu lassen. Mit Deinen bisherigen Angaben kann ich dazu leider nichts sagen.
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#8

06.01.2017, 17:56

Ich habe zu diesem Thema auch mal eine Frage:

Zwei gerichtliche Verfahren waren anhängig. Verfahren A: Mandant Beklagter, Verfahren B: Mandant Kläger. Im Verfahren A wurde ein Vergleich geschlossen, der auch das Verfahren B miterledigt hat. Streitwert Verfahren A: 6.000,00 €, Streitwert Verfahren B: 16.000,00 €. Im Verfahren A wurden bei der Streitwertfestsetzung die 16.000,00 € nicht berücksichtigt, wogegen der Klägervertreter nun Beschwerde erhoben hat. Im Verfahren B ist er nicht mandatiert gewesen.

Ich habe Nr. 1900 GKG nun so verstanden: Wenn der Anspruch aus Verfahren B nicht rechtsanhängig gewesen wäre, wären doch im Verfahren A neben der 1,0 Gebühr Nr. 1211 GKG aus 6.000,00 € auch noch die 0,25 Gebühr Nr. 1900 aus 16.000,00 € angefallen, die man sich dann geteilt hätte oder? Wenn also der Streitwert des Verfahrens A aufgrund der Beschwerde nun doch erhöht wird, kann doch die Gerichtsgebühr Nr. 1211 GKG im Verfahren A nicht plötzlich höher ausfallen, da ja bereits im Verfahren B eine Gerichtsgebühr Nr. 1211 GKG bezahlt wurde oder?

Wir können zu der Beschwerde Stellung nehmen. Ich will nicht, dass sich die Erhöhung des Streitwerts für den Mandanten irgendwie als Nachteil entpuppt, weil ich da irgendwas übersehe. :oops:

(Vergleich: Verzicht auf alle Forderungen und Ansprüche, Klägervertreter stellt keinen Kostenantrag im Verfahren A, wir nehmen Klage im Verfahren B zurück, Kosten des Verfahrens und des Vergleichs werden gegeneinander aufgehoben)
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#9

09.01.2017, 09:07

Der Streitwert für das Verfahren A ist nicht höher anzusetzen, wenn der mitverglichene Teil ebenfalls gerichtlich anhängig war. Das einzige, was hier auf 22.000,00 € festzusetzen ist, war der Vergleichswert. Ist das denn geschehen?
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#10

09.01.2017, 09:30

Im Streitwertbeschluss steht nur "... wird der Streitwert festgesetzt auf EUR 6.000,00." Also 6.000,- € sind dann für die 1,3 Verfahrens-, 1,2 Termins- und 1,0 Einigungsgebühr und die 22.000,- € für die 0,8 Verfahrensgebühr und die 1,5 Einigungsgebühr maßgeblich? (mit Abgleich nach § 15 III RVG)

Wenn sich dadurch an den Gerichtskosten nichts ändert, bin ich beruhigt. :thx
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