KFA mit PKH

Fragen rund um die neuen Rechtsanwaltsgebühren nach RVG ab 01.08.2013
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Lisamary
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#1

05.08.2016, 09:52

Erstmal zur Sache:

Wir haben Widerspruch gegen Vollstreckungsbescheid eingelegt.
Sodann auch Vollstreckungsschutzantrag gestellt bei Gericht.
Und bei der Klageabweisungsschrift auch um PKH gebeten (diese ist auch bewilligt worden).
Die Parteien sind nunmehr in Vergleichsverhandlungen.

Unsere Rechtsanwältin möchte jetzt wissen wie es aussieht, wenn man eine Kostenquotelung später im Vergleich hätte. Wir zahlen 1/3 der Kosten die Gegenseite 2/3.

Wie läuft das ganz genau mit dem Kostenfestsetzungsverfahren ab? (wir haben PKH bewilligt bekommen)
Und kann ich die Gebühr 3309 bezüglich des Vollstreckungsschutzantrages auch mit in den KFA nehmen?

Danke :)))
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Anahid
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#2

05.08.2016, 10:10

Widerspruch gegen Vollstreckungsbescheid? Wird ja wohl eher Einspruch gewesen sein. ;)

Eine Gebühr nach 3309 ist bei Euch nicht entstanden (§ 19 Nr. 12 RVG).

Bei einer Kostenausgleichung meldet Ihr die bei Euch entstandenen Kosten an und schreibt drunter, dass Ihr aus der Staatskasse den Betrag X erhalten habt.
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#3

05.08.2016, 12:28

ohh ja Entschuldigung Einspruch natürlich :D

Ist Vollstreckungsschutzantrag nicht eine besondere Angelegenheit?

Also mache ich einen ganz normalen KFA (ohne PKH Gebühren) und schreibe einfache darunter: Aus der Staatskasse haben wir einen in Höhe von Betrag 0,00 € erhalten.

Wie läuft das denn dann genau mit der PKH bei einer Kostenquotelung? ^^
Was PKH angeht habe ich leider noch keine Erfahrung gemacht.
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#4

05.08.2016, 12:43

Du bekommst die PKH-Gebühren durch die Staatskasse (z.B. 500,00 €). Mit normalen Gebühren würdet Ihr z.B. 750,00 € erhalten Jetzt kommt die Kostenquotelung mit "normalen" Gebühren. Danach müssten an Euch z.B. 300,00 € erstattet werden. Zur normalen Abrechnung (750,00 € ./. PKH 500,00 €) fehlen Euch aber nur 250,00 €. Damit würde der Anspruch in Höhe von 50,00 € auf die Staatskasse übergehen und ein KFB über einen Betrag von 250,00 € ergehen.

Und immer dran denken: KFA oder KAA in PKH-Angelegenheiten nach § 126 ZPO stellen, damit der Titel auf Euch ergeht und nicht auf den Namen des Mandanten.
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Lisamary
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#5

05.08.2016, 14:45

und in dem KFA nehme ich dann die PKH-Gebühren und die normalen oder?
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#6

05.08.2016, 15:24

Fahre zweigleisig: Beantrage Vergütung aus der Staatskasse (was man hat, das hat man) und stelle Kostenfestsetzungsantrag gegen die Gegenseite (§ 126 ZPO nicht vergessen). Im Kostenfestsetzungsantrag die normalen Gebühren ansetzen und angeben, dass Ihr xx EUR PKH-Vergütung aus der Staatskasse erhalten/bzw beantragt habt.

Der Rechtspfleger macht die Kostenquotelung und berechnet dann, wieviel vom Erstattungsanspruch der Beklagtenseite auf die Staatskasse übergegangen ist.
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